Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 2001, GZ 7 Rs 262/00d-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juli 2000, GZ 23 Cgs 53/98a-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 2. 1998 wurde der am 26. 9. 1997 eingebrachte Antrag des am 1. 8. 1964 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab dem Stichtag (1. 10. 1997) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und verwarf die Rechtsrüge.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden waren, im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden können. Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren (SSV-NF 5/120; RIS-Justiz RS0043111). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Die Ausführungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entfernen sich überwiegend vom festgestellten Sachverhalt und stellen insoweit den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass erst Krankenstände im voraussichtlichen Ausmaß von zumindest sieben Wochen den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirken (RIS-Justiz RS0084898). Ausgehend von der durchschnittlichen tatsächlichen Krankenstandsdauer von etwa zwei Wochen pro Jahr in Österreich vermögen auch die beim Kläger zu erwartenden "zusätzlichen Krankenstände im Ausmaß von drei Wochen jährlich" keine Invalidität zu begründen.
Welche Ursachen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Grunde liegen, ist für die Beurteilung seiner Invalidität nicht relevant.
Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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