3Ob7/01b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. Juli 1999 verstorbenen Danica A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gesetzlichen Erbin Leposava B*****, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 21. November 2000, GZ 4 R 219/00m-73, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im ao Revisionsrekurs wird nicht aufgezeigt, dass die hier zu treffende Entscheidung über die Zuweisung der Parteirollen nach § 126 Abs 1 AußStrG von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt, zumal hiefür die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 4 Ob 2256/96k = EFSlg 81.298, 81.299 = NZ 1997, 368 betrifft nicht die Zuweisung der Parteirollen, sondern die Entscheidung über eine Klage der Legatarin gegen den gesetzlichen Erben. Eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall mit der Zuweisung der Klägerrolle an die gesetzliche Erbin, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (vgl RZ 1994/45 ua), ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.