JudikaturOGH

10ObS88/01s – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Esad Z*****, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Mag. Klaus Zotter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2000, GZ 7 Rs 232/00t-26, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juli 2000, GZ 36 Cgs 98/99a-15, behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 12. 4. 2000, 36 Cgs 98/99a-12, hat das Erstgericht das auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 11. 1997 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Urteil wurde dem in Bosnien-Herzegowina wohnhaften Kläger mit internationalem Rückschein zugestellt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Klägers wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 7. 2000 (ON 15) nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhob der Kläger Rekurs; in eventu stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der seinerzeitigen Berufung. Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab (ON 24) und legte den Rekurs dem Oberlandesgericht Graz vor (ON 25), das mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. 12. 2000 den erstgerichtlichen Beschluss vom 18. 7. 2000 in dessen Abänderung mit der Begründung behoben hat, dass eine unmittelbare Zustellung durch die Post von Österreich nach Bosnien-Herzegowina mit internationalem Rückschein nicht gestattet sei; somit fehle es an einer rechtswirksamen Urteilszustellung, sodass eine Berufungsfrist noch gar nicht in Gang gesetzt worden sei (ON 26).

Dieser Beschluss des Rekursgerichts vom 14. 12. 2000 wurde der beklagten Partei am 10. 1. 2001 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist verspätet.

Auf den Revisionsrekurs - der Begriff fand erst durch die WGN 1989 Eingang in die Zivilprozessordnung (Rechberger/Kodek, ZPO**2, Vor § 514 Rz 1) - sind, soweit nicht Sonderregelungen in § 528 ZPO enthalten sind, die Vorschriften der ZPO über den für den Rekurs anzuwenden. Dies ergibt sich für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren auch aus der Textierung des § 47 Abs 1 ASGG mit dem darin enthaltenen Verweis auf § 528 ZPO.

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, im Falle eines zweiseitigen Rekursverfahrens vier Wochen (§ 521 ZPO). Das Rekursverfahren ist nach § 521a Abs 1 ZPO zweiseitig, wenn sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss (Z 1), gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (Z 2) oder gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist (Z 3). Da weder einer dieser Ausnahmefälle noch ein Fall vorliegt, der eine analoge Anwendung des § 521a ZPO geboten erscheinen ließe, ist der am 7. 2. 2001 zur Post gegebene Revisionsrekurs der beklagten Partei verspätet.

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