7Nd505/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl D*****, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei W***** Handels GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 313.604,80 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht (Handelsgericht Wien) vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen acht Tagen nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der am 30. 11. 2000 zunächst beim Landesgericht Wels unter Bezugnahme auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 313.604,80 samt 5 % Zinsen seit 23. 10. 2000. Der von der beklagten Partei an den Kläger zum Zwecke der Verwendung bei Schwimmbadabdeckungen gelieferte Klebstoff habe nicht die zugesagte Dichtheit aufgewiesen, sodass die klagende Partei seit August 2000 mit insgesamt 14 Kunden-Reklamationen konfrontiert worden sei. Die von der beklagten Partei zu ersetzenden Mängelfolgeschäden ergäben in Summe das gestellte Klagebegehren.
Nach Zurückweisung der Klage durch das Landesgericht Wels a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit und Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 230a ZPO wurde die Rechtssache antragsgemäß an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien überwiesen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Mit Schriftsatz vom (Einlangen bei Gericht) 19. 2. 2001 stellte die klagende Partei den Antrag auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit zurück an das Landesgericht Wels.
Die beklagte Partei hat hiezu binnen der vom Erstgericht gesetzten Frist keine Äußerung erstattet.
Das Erstgericht legte hierauf den Akt kommentarlos dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen "abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche nach dem Vorgesagten durch das an sich zuständige Erst- und Vorlagegericht bisher unterblieben ist, war vorerst im Sinne dieser Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nd 3/00).