Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. März 1983 verstorbenen Dipl. Ing. Johannes Ferdinand S*****, wegen Durchführung einer Verlassenschaftsverhandlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Sohnes Günther S*****, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. November 2000, GZ 15 R 222/00y-165, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt, insbesondere auch nicht, dass die Vorinstanzen einer unvertretbaren Rechtsansicht gefolgt wären.
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