4Ob48/01i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den ordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Jänner 2001, GZ 3 R 244/00y 14, womit der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. November 2000, GZ 2 Cg 203/00h 2, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche hatte die Klägerin die Erlassung einer aus den Punkten a, b, c und d bestehenden einstweiligen Verfügung begehrt. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist Punkt c dieses Begehrens. Das Erstgericht hatte diesen Antragsteil ohne Anhörung der Beklagten abgewiesen.
Das Rekursgericht erließ die in Punkt c begehrte einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Erstgericht legte den daraufhin vom Beklagten eingebrachten ordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor, ohne der Klägerin eine Gleichschrift des Rechtsmittels zuzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung ist gemäß § 402 Abs 1 EO iVm § 521a ZPO zweiseitig und daher der Klägerin zur Erstattung einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. § 402 Abs 2 EO sieht Ausnahmen vom Grundsatz der Zweiseitigkeit nur in jenen Fällen vor, in denen der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei) abgewiesen wurde. Dies ist angesichts der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung nicht der Fall.
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs der Beklagten zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung wieder vorzulegen haben. Da die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses anhand der vorgelegten Kopien nicht überprüft werden kann, wird gleichzeitig aufgetragen, den Rückschein über die Zustellung der Entscheidung ON 14 anzuschließen.