Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 14.484,-- sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Am 7. 7. 2000 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz ein Verkehrsunfall an welchem ein der klagenden Partei gehörendes Fahrzeug mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW begehrt die klagende Partei den Ersatz ihrer Schäden in Höhe des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei beantragte mit ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens, die Vernehmung eines in Linz wohnhaften Zeugen, die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel der Unfallsort liege.
Die klagende Partei hat sich nicht gegen eine Delegierung ausgesprochen.
Das Prozessgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kam aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, dass Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass ein Zeuge, dessen Vernehmung die beklagte Partei beantragte, in der Nähe des Gerichtes des Unfallortes wohnt und auch die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die ebenfalls zweckmäßigerweise von diesem Gericht durchzuführen ist, beantragt wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).
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