3Ob54/01i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. L*****, und 2. C*****, beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Michael H*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer, Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2000, GZ 47 R 805/00x, 806/00b, 842/00x-19, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. Juli 2000 und vom 18. August 2000, GZ 25 E 545/00t-8, -9 und -12, abgeändert wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss bezüglich jedes darin genannten erstgerichtlichen Beschlusses durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 und bei Übersteigen dieses Betrages auch S 260.000 übersteigt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht Rekursen der verpflichteten Partei gegen Strafbeschlüsse nach § 355 EO dahin Folge, dass es die Strafanträge abwies. Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den dagegen von den betreibenden Parteien erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruches in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 500 mN).
Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über S 52.000, nicht aber über S 260.000 käme, wäre gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nur ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, das mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden ist (weil ja keiner der in § 528 Abs 2 ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt). In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 ZPO). Vielmehr hätte das Erstgericht den Akt - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (weil die Zulassung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde: vgl etwa WoBl 1998/211 [Mohr] = EFSlg 88.193 uva) - dem Rekursgericht vorzulegen (2 Ob 80/98y = EFSlg 88.204 und 2 Ob 100/98i sowie zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0109620 und RS0109623; 3 Ob 161/00y).