JudikaturOGH

11Os8/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Oktober 2000, GZ 12 Vr 691/00-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Dezember 1999 in Griffen Berechtigten der Firma "Das Griffnerhaus" durch Einbruch, nämlich Einschlagen einer Glasscheibe neben der Eingangstür zum Bürogebäude mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz

1. einen Bargeldbetrag von 17.400 S weggenommen,

2. einen weiteren Geldbetrag durch Aufbrechen von zwei Schreibtischladen wegzunehmen versucht.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) macht geltend, dass ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2000 gestellter Antrag auf neuerliche Begutachtung des beim Einschlagen der Glasscheibe verwendeten Holzstückes zu Unrecht abgewiesen worden sei (S 285 f).

Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, dass die Verhandlung am 17. Oktober 2000 gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde. In einem solchen Fall müssen aber Anträge, die das Gericht in den vorangegangenen Hauptverhandlung abgelehnt hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sein. Daran ändert auch die Verlesung des den gestellten Beweisantrag enthaltenden Protokolls in der neuen Hauptverhandlung nichts (Mayerhofer StPO4 § 276a E 5 und 6).

Es fehlt daher in diesem Punkt eine Rechtsmittellegitimation des Angeklagten.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) greift der Beschwerdeführer einzelne Beweisergebnisse heraus, unterzieht sie einer gesonderten Kritik und will daraus jeweils andere Ergebnisse ableiten als die Tatrichter. Damit unternimmt er aber nur den Versuch, die freie Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, und übergeht dabei zudem, dass der Schöffensenat dem Gesetz entsprechend alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer Gesamtschau beurteilt hat. Dagegen vermag der Nichtigkeitswerber aber in seinem Rechtsmittel weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5a E 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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