JudikaturOGH

10ObS62/01t – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubica B*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2000, GZ 9 Rs 237/00i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. April 2000, GZ 3 Cgs 155/99a-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisonsausführungen kurz zu erwidern:

Die von der Klägerin in der Berufung behaupteten gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Unterlassung ihrer Einvernahme als Partei sowie die Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).

Wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel - nicht mehr in der Revision nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe, wird in der Revision nicht gerügt (RIS-Justiz RS0043231).

Somit ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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