Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred und Ivana K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 122/96 des Bezirksgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator wider die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 3. Mai 1996 betreffend Manfred K*****, GZ 11 U 122/96-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Manfred K***** zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 3. Mai 1996, GZ 11 U 122/96-5, verletzt § 460 StPO idF vor Art I Z 15 der Strafprozessnovelle 1999, BGBl I 55/99; sie und alle darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen werden gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben. Dem Bezirksgericht Korneuburg wird aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Gründe:
Das Bezirksgericht Korneuburg erkannte mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3. Mai 1996, GZ 11 U 122/96-5, Manfred K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig, weil er am 28. Februar 1996 in Leobendorf seine Gattin Ivana K***** mit Fußtritten, durch welche sie eine offene Schürfwunde am rechten Knie und einen leichten Bluterguss an der Außenseite des linken Fußes erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hatte.
Dieser Strafverfügung lag eine Anzeige des Gendarmeriepostens Korneuburg vom 29. März 1996 über zwei tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten Manfred und Ivana K***** zu Grunde (ON 2), in der ua festgehalten ist, dass Ivana K***** durch die ihr am 28. Februar 1996 von Manfred K***** zugefügten "Tritte gegen ihre Füße .... eine offene Schürfwunde (im Ausmaß von ca 2 x 2 mm) am rechten Knie sowie einen Bluterguss an der Außenseite des linken Fußes (erlitt)" und " die Verletzungen von Insp. W*****, die mit Ivana K***** die Niederschrift verfasste, wahrgenommen (wurden)" (S 4 iVm S 7).
Demgegenüber gab Ivana K***** bei ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie an, durch Fußtritte ihres Gatten "keine sichtbaren Verletzungen erlitten" zu haben (S 21). Manfred K***** äußerte sich nur zu der seiner Gattin vorgeworfenen Körperverletzung (S 23 f iVm S10). Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass er überhaupt mit dem Vorwurf der ihm angelasteten strafbaren Handlung konfrontiert wurde.
Lediglich auf Grundlage dieser Gendarmerieanzeige stellte die Staatsanwaltschaft Korneuburg am 3. April 1996 (ua) den Antrag auf Bestrafung des Manfred K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (ON 4), worauf das Bezirksgericht Korneuburg am 3. Mai 1996 die nunmehr angefochtene Strafverfügung erließ.
Diese steht jedoch - wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausgeführt - mit der (bis 31. Dezember 1999 geltenden) Bestimmung des § 460 StPO nicht im Einklang. Denn nach dieser Gesetzesstelle war die Erlassung einer Strafverfügung ua nur dann zulässig, wenn von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wurde oder wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichten. Keine dieser Voraussetzungen lag im gegebenen Fall vor.
Die (bloße) Feststellung einer Verletzung an Ivana K***** anlässlich deren Einvernahme durch das Sicherheitsorgan ist jedoch keine eigene dienstliche Wahrnehmung über die Straftat, weil sie sich nicht auf den Tathergang, sonder lediglich auf die Tatfolgen erstreckte (Mayerhofer StPO4 § 460 § 8 f).
Da es vorliegend auch an einem Geständnis des Beschuldigten mangelte, dem bisherigen Verfahren aber auch nicht entnommen werden kann, dass er zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf gehört worden ist, wurde durch die gesetzwidrige Vorgangsweise des Gerichtes auch dem beiderseitigen Gehör sowie der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise Rechnung getragen (Mayerhofer aaO § 460 E 13 f).
Daher war der Beschwerde Folge zu geben, die bekämpfte Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Korneuburg aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
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