Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Demir A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2000, GZ 2 d Vr 1.065/00-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten Demir A*****, des Verteidigers Mag. Breunig und der Dolmetscherin Mag. Sladjana Fuentes-Contreras, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Demir A***** wurde (auch im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von November 1999 bis 7. Februar 2000 Eva H***** in wiederholten Angriffen, indem er sie schlug, würgte, festhielt und mit dem Umbringen bedrohte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs nötigte und hiefür sowie unter Einbeziehung der bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB nach §§ 28, 201 Abs 2 StGB zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Der gegen den eingangs bezeichneten (abermaligen) Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 3, 9 lit a, lit b und lit c StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Inhaltlich des insoweit ungerügt gebliebenen Protokolles über die Hauptverhandlung gab die Zeugin H***** nach Belehrung über das ihr nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO eingeräumte Entschlagungsrecht an, nicht aussagen zu wollen und mit der Verlesung ihrer "letzten Aussage vor Gericht einverstanden" zu sein. In weiterer Folge wurden die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung am 23. März 2000 (195 ff) und vor Schluss des Beweisverfahrens der gesamte Akteninhalt verlesen (319 f, 323).
Dem auf § 271 Abs 1 StPO gestützten Antrag des Verteidigers, wurde vom Erstgericht insoweit stattgegeben, als das Protokoll über die Hauptverhandlung nur dahin ergänzt wurde, dass die Zeugin H***** vom Vorsitzenden allein im Beratungszimmer über ihr Entschlagungsrecht belehrt und der Umstand, dass die Zeugin zum Bestand einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht befragt werden konnte, vom Verteidiger gerügt wurde.
Die Beschwerdebehauptung, wonach die Zeugin H***** (im ersten Rechtsgang) in der Hauptverhandlung am 23. Februar 2000 über ihre - für den Fall der Annahme einer Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten - aus ihrer Angehörigeneigenschaft abgeleitete Zeugnisbefreiungsmöglichkeit nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO nicht belehrt wurde und demzufolge auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen nicht ausdrücklich verzichten konnte, entspricht nicht der Aktenlage, weil sie die in dieser Hauptverhandlung abgegebene bezügliche Verzichtserklärung der Zeugin (209) übergeht.
Da die Parteien in der Hauptverhandlung am 23. Februar 2000 Gelegenheit hatten, sich an der Vernehmung der Zeugin H***** zu beteiligen - § 247 StPO, war diese jedenfalls berechtigt, sich in der Hauptverhandlung am 25. September 2000 gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO der Aussage zu entschlagen (319), ohne dass es darüber hinaus - der Beschwerde zuwider - einer Überprüfung ihres Entschlagungsrechtes (auch) nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO bedurfte. Die Verlesung ihrer bis dahin zu Protokoll gegebenen Angaben entsprach damit aber - abermals dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2a StPO.
Die Beschwerdebehauptung, wonach die Zeugin H***** (sowohl) am 5. September 2000 als auch in der Hauptverhandlung nur vom Vorsitzenden in Gegenwart einer Schriftführerin vernommen wurde, ohne dass dem Angeklagten oder seinem Verteidiger Gelegenheit einer Beteiligung daran geboten worden sei, ist unzutreffend; denn zum einen diente der vom Vorsitzenden am 5. September 2000 protokollierte und mit dem Ersuchen um abgesonderte Einvernahme in der Hauptverhandlung verbundene, gemäß § 203 Abs 1 StGB gegen den Angeklagten gerichtete Verfolgungsantrag der zweckmäßigen vorsorglichen Sondierung der Verfolgungsvoraussetzungen und nicht der Ablegung eines Zeugnisses (§ 160 StPO), zum anderen findet eine vom Beschwerdeführer relevierte Vernehmung der Zeugin am 25. September 2000 außerhalb der Hauptverhandlung zufolge Abweisung des entsprechenden Antrages des Verteidigers auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolles (abermals ON 54, 55) keine Deckung durch den Inhalt der Akten.
Auch die Rechtsrügen (Z 9 lit a, lit b und lit c) gehen ins Leere.
Soweit die Beschwerde in den Angaben der Zeugin H***** am 8. Februar 2000 vor der Polizei "Weil er ständig Sex mit mir haben will und ich aber nicht will, deswegen will ich keine Anzeige" einen Verzicht auf die Antragslegitimation nach § 203 Abs 1 StGB, in wörtlich zitierten Passagen aus Briefen der Zeugin an den Angeklagten eine "Verzeihung der begangenen Taten" erblickt und den Nachweis des Verfolgungsantrages nach § 203 Abs 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft bereits anlässlich deren erster Antragstellung reklamiert, ist ihr zunächst zu erwidern, dass die Staatsanwaltschaft in der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Anklageschrift (ON 15) dessen Lebensgemeinschaft mit der Zeugin H***** ausdrücklich ausschloß, weshalb ("Findet die Verfolgung nur auf Antrag statt .... " - § 2 Abs 4 StPO) ein Verfolgungsantrag des Tatopfers als Prämisse eines Schuldspruchs wegen § 201 Abs 2 StGB erst anlässlich der (hier) nicht von vornherein feststehenden, sondern auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens gegründeten gegenteiligen Annahme der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsschöpfung vorliegen musste. Diese Voraussetzungen waren aber fallbezogen erfüllt.
Da dem Gesetz eine den Bestimmungen über das Erlöschen des Privatanklagerechtes durch Verzeihung oder konkludenten Verzicht (§ 46 StGB) entsprechende Regelung bei Antragsdelikten fremd ist, haben alle darauf abstellenden Beschwerdeausführungen auf sich zu beruhen. Entscheidend ist allein, dass bei Wegfall der ursprünglichen unbeschränkten Verfolgungskompetenz des öffentlichen Anklägers zufolge Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H***** das Strafverfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft durch einen (hier ausdrücklich erteilten - ON 45) Verfolgungsantrag nach § 203 Abs 1 StGB sichergestellt war und dieser Antrag (wie vorliegendenfalls) bis zum Schluss der Verhandlung nicht zurückgenommen wurde. Die prozessualen Voraussetzungen des Schuldspruchs waren daher gegeben.
Zweifel an der richterlichen Unparteilichkeit, die darin erblickt werden, dass der Vorsitzende den Verfolgungsantrag der Zeugin H***** zu Protokoll nahm, bewirken - der Beschwerde zuwider - keine Nichtigkeit.
Die im Rahmen der Berufung (allein für den Fall des Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung) reklamierte mangelnde Strafwürdigkeit der den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten nach § 42 StGB (sachlich Z 9 lit b) scheitert in jedem Fall schon an der Sperrwirkung der Entscheidungen im ersten Rechtsgang.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen sowie den langen Deliktszeitraum und die mehrfachen Angriffe als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Soweit der Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilbedingte Nachsicht damit begründet wird, dass die Taten in (schon bei Annahme des Milderungsgrundes des bisherigen ordentlichen Lebenswandels mitberücksichtigtem - Leukauf/Steininger § 34 RN 6) auffallendem Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Angeklagten, "in einem" (nicht substantiierten und auch sonst aus den Verfahrensergebnissen nicht ableitbaren) "Rechtsirrtum" und in einem (dazu die strafmildernden Prämissen selbstverschuldeter, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Berauschung vernachlässigend - § 35 dritter Halbsatz StGB) Zustand rauschbedingt herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit begangen wurden, werden sinnfällig keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.
Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere der von ungehemmter Aggression und Brutalität geprägten Täterpersönlichkeit des Angeklagten bedarf es zur Erreichung des Strafzweckes schon aus spezialpräventiver Sicht der Verhängung einer Sanktion, die vor allem dem besonderen, fallbezogen durch eine Vielzahl von Vergewaltigungsangriffen während eines Zeitraumes von jedenfalls mehr als drei Monaten akzentuierten Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung des § 201 Abs 2 StGB zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung trägt.
Diesen Erfordernissen wird aber die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe in angemessener Weise gerecht.
Auch der Berufung des Angeklagten musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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