Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert To***** und andere wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB, teils verblieben in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Dro Ta***** und Nejdik A***** sowie Berufung des Angeklagten Robert To***** gegen das Urteil des Landegesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. November 2000, GZ 10 Vr 236/00-167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Robert To*****, Dro Ta***** und Nejdik A***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Dro Ta***** und Nejdik A***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Robert To*****, Dro Ta***** und Nejdik A***** des Verbrechens (richtig: der verschiedenen, teils im Versuchsstadium nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechen) der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie in Bruck an der Mur und anderen Orten Österreichs von Jänner bis 19. Februar 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils zu zweit, teils alleine, gewerbsmäßig in wiederholten Angriffen die im Urteilsspruch namentlich genannten Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, nämlich die in ihrem Besitz befindlichen iranischen Reisepässe einzubehalten bzw zu verbrennen bzw zu vernichten, falls sie nicht bereit wären, für die Ausfolgung ihres Reisepasses zu bezahlen, zu einer Handlung genötigt haben, nämlich der Bezahlung der im Urteilsspruch ebenfalls genau angeführten Geldbeträge (pro Person zwischen 50 US $ und 270 US $), wobei es in insgesamt acht Fällen beim Versuch geblieben ist.
Die dagegen jeweils aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dro Ta***** und Nejdik A***** verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dro Ta*****:
Wie die Mängelrüge (Z 5) inhaltlich selbst zugesteht, hat das Erstgericht die Gewerbsmäßigkeit aus dem eingangs im Urteil im Einzelnen dargelegten, sodann in seiner Gesamtheit betrachteten Verhalten der Angeklagten begründet erschlossen (vgl US 14, 15 und 26), sodass die Beschwerde ihre - im Übrigen nicht weiters substantiierte - Behauptung, es handle sich insoferne um eine Scheinbegründung, bereits selbst widerlegt. Ob der Angeklagte Ta***** seinen Lebensunterhalt (auch) durch Schwarzarbeit aufbessern wollte, kann als nicht entscheidungswesentlich (d.h. als weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebender Umstand) dahinstehen.
Da das Urteil gar nicht davon ausgeht, dass die Angeklagten neben der Verwertung der dort angeführten 33 Reisepässe weitere derartige Handlungen vorhatten, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Kritik der Mängelrüge, soweit sie eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Depositionen des Angeklagten (auch unter dem Gesichtspunkt von Feststellungsmängeln, Z 10) vermisst.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert - wiederum zum Teil unter Behauptung von Feststellungsmängeln - ebenfalls die Annahme gewerbsmäßiger Begehung. Dabei hält sie allerdings weder mit dem Vorbringen einer "beabsichtigten einmaligen Verwertung" der 33 Pässe, noch demjenigen einer "Wiederholung der einmaligen Verwertung" an den - (von je gesonderten Erpressungshandlungen ausgehenden) Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit fest, wonach die Angeklagten die (ihnen zwar uno acto zugekommenen) 33 Reisepässe in jeweils eigenständigen Tathandlungen zur Erpressung von Geldsummen von deren Eigentümern benutzten (US 13 - 26) und erfüllt insoweit nicht die Erfordernisse der korrekten Darstellung von Rechtsrügen.
Da die Ausführungen zum fortgesetzten Delikt, nicht von der - im Urteil angenommenen - gewerbsmäßigen Begehung der Handlungen ausgehen, erübrigt sich deren diesbezügliche weitere Erörterung.
Soweit die Beschwerde den Urteilskontext durch Anstellen eigener Beweiserwägungen umzudeuten sucht, begibt sie sich in den - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge - unzulässigen Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Kritik, das Erstgericht beschränke sich zu subjektiven Tatseite lediglich auf die Wiederholung des Gesetzestextes und treffe keinerlei Feststellungen oder Erläuterungen zum Bereicherungsvorsatz, erweist sich selbst als nicht ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den ebenfalls für die ordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 14, 15 und 26) noch zu treffen gewesen wäre.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nejdik A*****:
Soweit die Mängelrüge (Z 5) zu den in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen Feststellungen US 12 und 13 ("Ende des Jahres 1999 ..... fanden sich damit ab"; "die Angeklagten wollten ...... Geldbeträgen nötigen") eine "Auseinandersetzung mit gegenteiligen Verfahrensergebnissen" vermisst, ist sie mangels Darlegung dieser gegenteiligen Verfahrensergebnisse nicht erwiderungsfähig. Gleiches gilt für die vermisste "genaue Aufgliederung, welche Tathandlung dem Drittangeklagten angelastet wird oder nicht", da diesem Pauschalbegehren nicht zu entnehmen ist, inwieferne Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vorliegen soll.
In Wahrheit wendet sich dieses ebenso wie das weitere Beschwerdevorbringen unter Berufung auf selektiv herausgegriffene, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender Beweismittel oder Teile davon gegen die zu seinen Ungunsten gezogenen Schlüsse der Tatrichter, ficht damit aber nur unzulässig deren Beweiswürdigung an.
Ob der Angeklagte eine Diskothek besitzt, ist genauso wenig entscheidungswesentlich wie der Umstand, wo der Zeuge Z***** letztlich seinen Reisepass vorgefunden hat.
Dass das Erstgericht die Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Angeklagten als Schutzbehauptungen gewertet und nicht als auf fehlendes Erinnerungsvermögen oder gestörtes Wahrnehmungsvermögen zurückgeführt hat, stellt ebenfalls einen Akt freier Beweiswürdigung dar. Dabei haben die Tatrichter nicht, wie von der Beschwerde argumentiert, eine Beweislastumkehr vorgenommen, sondern, (wenn auch sprachlich nicht geglückt formuliert), nur die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht dem Beweisverfahren zugrunde gelegt, vielmehr, wie bereits ausgeführt, denklogisch und ausführlich begründet (US 28 - 46), welches Beweismittel sie aus welchen Erwägungen als Feststellungsgrundlage herangezogen haben.
Dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich auch Z 3) zuwider hat das Erstgericht sehr wohl im Tenor angeführt, dass alle drei Angeklagten sich durch die dort beschriebenen Handlungen bereichert haben bzw bereichern wollten (US 4). Auf die weiteren Ausführungen, es mangle am Bereicherungsvorsatz, wenn der Täter Anspruch auf eine Leistung habe bzw zu haben glaube, weil die Aufwendungen der Angeklagten zur Beschaffung der Pässe aus dem Ausland nur einen Ersatz für die eigene Mühewaltung darstelle, ist, da sie nicht an den Urteilskonstatierungen festhalten und insoweit ein nicht ergangenes Urteil bekämpfen, mangels gesetzeskonformer Darstellung ebenfalls nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO, s Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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