Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael M***** sowie über die Berufung des Angeklagten Herbert H***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 25. Oktober 2000, AZ 33 Vr 1251/00-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, der Verurteilten Michael M***** und Herbert H***** sowie deren Verteidiger Dr. Hellmut Prankl jun. und Dr. Peter Cardona zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen und den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Herbert H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB sowie einen Teilfreispruch des Genannten enthaltenden - Urteil wurde Michael M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben Michael M***** und Herbert H***** in Salzburg
1./ am 7. Juni 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Theodor Sch***** dadurch, dass ihm M***** den linken Arm auf den Rücken drehte, ihm ein Klappmesser mit einer 7,5 cm langen Klinge am Hals ansetzte, ihm dabei zumindest eine Schnittwunde zufügte und weiterhin das Messer am Hals angesetzt hielt, während H***** den Pilotenkoffer des Genannten durchsuchte und einen Bargeldbetrag von 620,-- S daraus an sich nahm, sohin mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;
weiters Michael M***** allein
2./ am 7. Juni 2000 Theodor Sch***** durch die Äußerung "Wenn du die Polizei verständigst, dann bringen wir dich um", mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme (zu ergänzen: von einer Anzeige) wegen des zu 1./ genannten Deliktes zu nötigen versucht;
3./ in der Nacht zum 17. April 2000 den Michael Sch***** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, welcher eine Rissquetschwunde und eine Schwellung im Bereich der Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael M*****.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (S 73/II) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten auf Einholung eines weiteren neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie auf Vertagung der Hauptverhandlung (S 69 f/II) dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zutreffend hat der Schwurgerichtshof ausgeführt (S 73/II), dass der Angeklagte im ersten Antrag keinen Mangel des Gutachtens (ON 35 und S 63 ff/II) aufzuzeigen vermochte, sondern der Sache nach nur auf eine behauptete Befangenheit des (tatsächlich nur bei der Befundaufnahme mittätigen, aber - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - nicht das Gutachten erstellenden; S 63 verso/II) Ass Prof. Dr. Klopf hinwies. Rechtzeitige Einwendungen iSd § 120 StPO gegen die Person des - auch die Befundaufnahme nicht selbstständig durchführenden - genannten Mitarbeiters des Sachverständigen hatten Michael M***** aber - trotz entsprechender Belehrung (S 64/II) - nicht erhoben (s Mayerhofer StPO4 § 120 E 2). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, weshalb ein weiteres Sachverständigengutachten ein anderes Beweisergebnis erbringen könnte (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19r, 133, 133 a).
Auch der Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung wurde zu Recht abgelehnt. Damit sollte lediglich Zeit für die Einholung von - auch vom Angeklagten bloß für möglich gehaltenen - Informationen zur (demgemäß noch zu erkundenden, zudem gar nicht entscheidungswesentlichen) Frage gewonnen werden, ob der Zeuge entgegen seinen eigenen Behauptungen (S 61/II) homosexuell veranlagt sei oder nicht.
Die Fragestellungsrüge (Z 6), welche die Unterlassung einer die Schuldunfähigkeit des Angeklagten betreffenden Zusatzfrage bemängelt, ist unberechtigt. Gemäß § 313 StPO ist eine solche Frage (nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund) nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.
Ungeachtet der von der Beschwerde nur isoliert zitierten Passagen bietet das eingeholte neuropsychiatrische Sachverständigengutachten in seiner Gesamtheit (ON 35, S 65 f/II) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit diskretions- oder dispositionsunfähig war. Im Übrigen lässt sich auch der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nur entnehmen, dass er zwar "mittelschwer" betrunken war (S 23 verso/II), sich aber - entgegen seinen von der Beschwerde bloß herangezogenen früheren Einlassungen - durchaus an den Tathergang (aus seiner Sicht) erinnern konnte (S 17 ff/II). Abgesehen davon boten weder die Verantwortung des Mitangeklagten H***** (S 37 ff/II) noch die Angaben des Zeugen Sch***** (S 47 ff/II) Hinweise für eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Die Stellung der vermissten Zusatzfrage war demnach nicht indiziert (vgl Mayerhofer aaO § 313 E 29).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil der Angeklagte dabei nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden (den Tatbestand des Verbrechens des schweren Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklichenden) Tatsachenfeststellungen ausgeht, sondern - unter Behauptung einer bloßen Abwehr sexueller Belästigungen durch den Zeugen Sch***** - im Ergebnis nur versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen, um zu einem für ihn günstigeren Schuldspruch (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB) zu gelangen.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 13) ist nicht prozessordnungsgemäß dargestellt:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geschworenengericht habe ihn als "geistig schwer abnorm eingestuft", obwohl im Sachverständigengutachten (zwar von einer gewissen höhergradigen Abnormität, aber) nicht von einer schweren Abnormität die Rede sei, ist urteilswidrig (US 9 f).
Sein der Sache nach dahin ausgerichtetes Vorbringen, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB indizierenden psychischen Zustandes, zielt auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nur im Rahmen der Tatsachenrüge (§ 345 Abs 1 Z 10a StPO) mögliche Überprüfung der Deckung der bezüglichen Urteilsannahmen durch die Verfahrensergebnisse (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 9), vermag aber keine erheblichen Bedenken gegen die dazu maßgeblichen - aus dem Sachverständigengutachten ableitbaren - Annahmen der Tatrichter zu erzeugen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael M***** war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte beide Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe und wies den Angeklagten M***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ein. Mit zugleich ergangenem Beschluss sah es bei diesem vom Widerruf zweier gewährter bedingter Strafnachsichten und beim Angeklagten H***** vom Widerruf einer bedingten Entlassung ab, verlängerte jedoch in allen Fällen die Probezeiten auf jeweils fünf Jahre.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten M***** als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Verletzung des Raubopfers, als mildernd den Umstand, dass die Nötigung beim Versuch blieb, die Rückstellung der Raubbeute und Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung dieses Angeklagten, beim Angeklagten H***** wiederum als erschwerend die - rückfallbegründenden - einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd die Schadensgutmachung.
Gegen den Strafausspruch des Urteils richten sich die Strafreduktion begehrenden Berufungen, gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeiten implizierte Beschwerden beider Angeklagten. Der Angeklagte M***** bekämpft der Sache nach auch den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB.
Das Geschworenengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe richtig dargestellt und nicht zum Nachteil der Berufungswerber gewichtet. Der Berufung des Angeklagten M***** zuwider stellt weder das lange Zurückliegen einer einschlägigen Vorverurteilung noch sein im Schlusswort geäußertes Bedauern über die Verletzung seines Opfers einen Milderungsgrund dar. Durch die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Sanktionen können sich beide Angeklagten nicht beschwert erachten; für eine Reduktion der - mit zutreffender Begründung bei beiden in gleicher Höhe ausgemessenen - Strafen besteht daher kein Anlass.
Der - die Gefährlichkeitsprognose nur mit neuerlicher Behauptung der Befangenheit des Sachverständigen bestreitenden (siehe dazu oben zur Verfahrensrüge) - Berufung des Angeklagten M***** zuwider hat das Erstgericht auch die Prognosekriterien des § 21 Abs 2 StGB mängelfrei begründet, sodass zu einer Ausschaltung des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung kein Grund besteht.
Die Verlängerung der Probezeiten ist schon in Hinblick auf das deutlich einschlägig getrübte Vorleben der beiden Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen geboten.
Den Berufungen und Beschwerden beider Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden