JudikaturOGH

11Os150/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim M***** wegen des im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. September 2000, GZ 12 Vr 1132/00-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Ibrahim M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim M***** des im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A) und der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB (B/I) sowie der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -

zu A): am 14. Juni 2000 in Klagenfurt gemeinsam mit Salih I***** und Natmir B***** (die den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließen) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, und zwar 1.974,7 Gramm Heroin mit einem Gehalt von zumindest 499,6 Gramm Heroinbase durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler der Sicherheitsbehörden in Verkehr zu setzen versucht.

Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf "Vernehmung des verdeckten Ermittlers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte M***** unmittelbar nach Übergabe des braunen Paketes erklärt habe, dass er keine Ahnung habe und damit auch nichts zu tun haben möchte" (S 457). Eine solche Äußerung des Nichtigkeitswerbers wurde aber im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen (US 11 unten), weshalb eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht eingetreten ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a).

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welchen die festgestellte subjektive Tatseite (US 11 und 12) bestritten wird, stellen nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz an und entsprechen demnach nicht den Erfordernissen der Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer zieht vielmehr mit urteilsfremden Annahmen andere Schlüsse und bekämpft solcherart nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Auch die weiteren Beschwerdeeinwände (Z 9 lit b) verfehlen ihr Ziel. So unterstellt das Begehren auf Annahme eines Rücktritts vom Versuch der konstatierten Äußerung des Angeklagten M*****, "dass er keine Ahnung hätte, damit nichts zu tun habe und aussteigen wolle" (US 11 unten), einen anderen Bedeutungsinhalt (vgl US 20 oben) und geht somit nicht vom Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils aus, während die bloße Behauptung eines Rechtsirrtums die deutliche und bestimmte Darlegung vermissen lässt, worin der angeführte Nichtigkeitsgrund gelegen sei (§ 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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