JudikaturOGH

11Os6/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 2000, 21 Ns 337/00, Bs 451/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Wien einen Befangenheitsantrag des Gebhard S***** ab und fand keinen Grund zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 15 StPO.

Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen.

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