JudikaturOGH

3Ob4/01m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Heinrich D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbl. Witwe Maria D*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Dezember 2000, GZ 2 R 401/00m-33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 15. November 2000, GZ 2 A 112/99t-28, abgändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch Nachtrag des gemäß § 13 Abs 2 AußStrG erforderlichen Bewertungsausspruchs zu Punkt 3 zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss über einen nicht (ausschließlich) in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur entschieden (siehe für das Abhandlungsverfahren etwa EFSlg 88.561) und den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt, ohne gemäß § 13 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteigt oder nicht. Erst auf Grund eines solchen - hier nachzutragenden - Ausspruchs kann sodann beurteilt werden, ob das vorliegende Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof zu erledigen oder etwa als Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG vom Rekursgericht selbst zu behandeln ist.

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