JudikaturOGH

15Os2/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich Michael D***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2000, GZ 2 c Vr 6895/00-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erich Michael D***** wurde (A) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und (B) des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung,

B) am 21. und 23. August 2000 dadurch, dass er gegenüber zwei - an

dem im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden Dachgeschoss des Wohnhauses 1100 Wien, Laxenburgerstraße 94, Stiege 5 arbeitetenden - Bauspenglern der Firma H***** als im Rahmen einer Inspektion einschreitender Ingenieur der Gemeinde Wien auftrat, sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes angemaßt.

Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsrüge lässt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.

In eben diese prozessuale Fehler verfällt die Beschwerde, in dem sie

* bei der Behauptung, die Annahme der Beamteneigenschaft des Angeklagten lasse sich aus dessen Aussage "dass er von der Gemeinde komme" nicht ableiten, nicht nur die bezogene Aussage vom 25. Mai 2000 (S 71 f) unvollständig zitiert, sondern auch die entsprechenden Urteilsfeststellungen US 5 negiert, wonach sich der Angeklagte den dort beschäftigten Spenglern der Firma H***** gegenüber als Ingenieur der Gemeinde Wien ausgegeben habe, der die Arbeiten überprüfen müsse;

* mit dem Einwand, das "bloße Gehen über das Dach sei keine Amtshandlung" die Urteilskonstatierungen zur Vorgangsweise des Angeklagten in ihrer Gesamtheit vernachlässigt (US 5, 10, 11);

* mit dem Argument, der gemeinsame Besuch eines Lokales, das Trinken von Bier bzw "Spritzern" könne nicht als Amtshandlung angesehen werden, verkennt, dass die Tatrichter laut Urteilsinhalt dies ohnedies nicht als Amtshandlung angesehen haben (wiederum S 11).

Mangels Konkretisierung des Vorbringens, die "Ernsthaftigkeit der Handlungen in Hinblick auf die Amtsanmaßung war hier unter keinen Umständen gegeben", entzieht sich dieses auch unter dem Blickpunkt einer Rechtsrüge der näheren Erörtertung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

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