JudikaturOGH

12Os164/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26. September 2000, GZ 18 Vr 756/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael K***** wurde des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (I) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Demnach hat er

"I) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, aus- und eingeführt sowie anderen überlassen, und zwar

1) im Zeitraum Sommer 1997 bis Anfang September 1999 in Deutschland und Vorarlberg Marihuana sowie teilweise auch Haschisch konsumiert;

2) am 24. 4. 1999 in Bregenz 0,4 Gramm Marihuana und 2,4 Gramm Psilocybin-Pilze besessen;

3) im Zeitraum Ende April/Anfang Mai 1999 bis Anfang Juli 1999 insgesamt 500 bis 600 Gramm Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt und anschließend an den abgesondert verfolgten Kurt N***** übergeben;

4) versucht, am 17. 9. 1999 im Zuge einer Fahrt 50 Gramm Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg zu schmuggeln;

II) Alexander C***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg am 2. 7. 1999 erklärte, er habe im April 1999 in Langen dem Alexander C***** aus dessen Versteck ca 500 bis 600 Gramm Marihuana gestohlen, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand, das Erstgericht habe die subjektiven Tatbestandserfordernisse der unter I zusammengefassten Schuldspruchfakten ausschließlich und insoweit unzureichend auf das vom Angeklagten abgelegte Teilgeständnis und auf dessen einschlägige Vorverurteilungen gegründet, die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hingegen überhaupt nicht berücksichtigt, sondern lediglich pauschal als reine Schutzbehauptung abgetan, gelangt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Denn die Beschwerde übergeht im gegebenen Kontext jene Urteilspassagen, in denen sich die Tatrichter gerade mit der (zuletzt gewählten) Verantwortungsvariante des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandersetzten, sie mit detaillierter Begründung durch ihr widerstreitende Verfahrensergebnisse (insbesondere die Angaben der Zeugen N***** und K*****, sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie) für widerlegt erachteten und aus seinem objektiven Verhalten (zulässige - Steininger Komm3 § 5 StGB RN 23) Rückschlüsse auf seine innere Einstellung zogen (US 7 ff).

Da die Tätermotivation (hier) weder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes noch sonst ausschlaggebenden Einfluss zu üben vermag, somit vorliegend nicht als (nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO) entscheidende Tatsache anzusehen ist, kann das dazu erstattete Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ausreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen vermisst, übergeht die dazu getroffenen (im Übrigen eingangs der Mängelrüge korrekt zitierten) Urteilsannahmen und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren in den Prozessgesetzen nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren.

Daraus folgt, dass über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe der Gerichshof zweiter Instanz zu befinden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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