Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marin S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2000, GZ 30 i Vr 1596/00-72, sowie über die Beschwerde (§§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Marin S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen unter anderem des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 14. März 2000 in Wien die Sicherheitswachebeamtin Karin S***** zu töten versucht, indem er aus nächster Nähe einen Schuss aus einer Pistole der Marke Glock, Type 17, Kaliber 9x19 mm, gegen sie abzufeuern trachtete.
Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach versuchtem Mord im Stimmenverhältnis 6 zu 2 bejaht. Eine Beantwortung der Eventualfragen nach dem Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und nach dem Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und Z 4 StGB entfiel demgemäß.
Allein gegen den eingangs bezeichneten Schuldspruch richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 8 und Z 10a StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Abgesehen davon, dass eine Körperverletzung der Zeugin S***** im konkreten Fall gar nicht aktuell ist, weshalb die dazu auf rein hypothetischer Basis erhobenen und überdies unsubstantiierten Beschwerdeausführungen zum allfälligen Erfordernis der Stellung einer (nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage zu beantwortenden) Eventualfrage nach "fahrlässiger Körperverletzung" zur Gänze auf sich beruhen können, lässt die Instruktionsrüge (Z 8) darüber hinaus (abermals nicht prozessordnungsgemäß) die gebotene umfassende Orientierung am Inhalt der Rechtsbelehrung vermissen. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - werden die subjektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens des Mordes - und zwar insbesondere auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs - in einer auch für den Laien verständlichen Weise erklärt, sowie ferner unmissverständlich die Komponenten vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens einander gegenübergestellt (1 f, 5 ff der Rechtsbelehrung).
Auch die Tatsachenrüge (Z 10a) erweist sich als nicht zielführend.
Indem sie den festgestellten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers als "in Anbetracht der durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Gesamtsituation geradezu systemwidrig" in Frage zu stellen trachtet, unternimmt sie der Sache nach bloß den Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne - schon im Hinblick auf die Angaben des Tatopfers, wonach der Angeklagte aus einer Entfernung von ca 30 cm einen Pistolenschuss gegen ihren Oberkörper abzugeben versuchte (427/I), nicht plausibel begründbare - Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; § 285d Abs 1 Z 2 StPO, jeweils iVm § 344 StPO).
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss gründet sich auf §§ 285i, 344; 498 Abs 3 letzter Satz StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden