JudikaturOGH

10ObS341/00w – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmet K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Thomas Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2000, GZ 7 Rs 151/00b-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 1999, GZ 24 Cgs 126/99s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 19. 11. 1998 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt.

In der gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage brachte der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, vor, er sei nicht am 1. 5. 1942 sondern am 1. 5. 1936 geboren. Es liege Invalidität vor.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den Gründen des angefochtenen Bescheides.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger am 1. 5. 1936 geboren sei und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und der Kläger überdies nicht invalide im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres 60 Versicherungsmonate betrage. Gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erhöhe sich bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Wartezeit nach lit a für jeden weiteren Lebensmonat des Versicherten um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Gemäß § 236 Abs 2 ASVG müsse die gemäß Abs 1 erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten im Fall des Abs 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Dieser Zeitraum verlängere sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liege, je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Gemäß § 236 Abs 3 ASVG verlängere sich dieser Zeitraum um darin enthaltene neutrale Monate.

Ausgehend von dem vom Kläger geltend gemachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Geburtsdatum 1. 5. 1936 habe der Kläger das 50. Lebensjahr am 1. 5. 1986 vollendet. Angesichts der von diesem Zeitpunkt bis zum Stichtag 1. 1. 1998 verstrichenen 140 Kalendermonate benötige der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b und Abs 2 Z 1 ASVG 180 Versicherungsmonate in dem durch den Bezug einer befristeten Invaliditätspension vom 1. 10. 1987 bis 31. 3. 1989 um 18 neutrale Monate verlängerten Rahmenzeitraum der letzten 378 Kalendermonate vor dem Stichtag. Da der Kläger in Österreich und in der Türkei insgesamt lediglich 152 Versicherungsmonate (134 Monate der Pflichtversicherung und 17 Monate Ersatzzeit in Österreich und 1 Versicherungsmonat in der Türkei) erworben habe, erfülle er nicht die Wartezeit für die von ihm begehrte Pensionsleistung. Daran könnte selbst die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit des türkischen Millitärdienstes im Ausmaß von 24 Monaten nichts ändern, da der Kläger unter Berücksichtigung von weiteren 24 Versicherungsmonaten insgesamt 176 Versicherungsmonate erreichen würde. Da es dem Kläger somit schon an der Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der begehrten Pensionsleistung fehle, seien die in seiner Berufung in Bezug auf das für ihn festgestellte medizinische Leistungskalkül geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entscheidungsrelevant.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger wiederholt in seinen Revisionsausführungen die bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Unterlassung der Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO, Unterlassung der mündlichen Erörterung des chirurgischen Sachverständigengutachtens und der Einholung eines Zusammenfassungsgutachtens). Bei Durchführung dieser Verfahrenshandlungen hätte sich nach Ansicht des Klägers ergeben, dass er invalide sei.

Dieser vom Kläger begehrten Verfahrensergänzung bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil es ihm schon an der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung seines begehrten Leistungsanspruches einer Invaliditätspension nach § 222 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 254 ASVG mangelt (§§ 235, 236 ASVG). Dass diese Voraussetzung beim Kläger nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gegeben ist, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Kläger erfüllt danach selbst unter Berücksichtigung seiner in der Türkei aktenkundig erworbenen Versicherungszeiten (vgl dazu Art 17, 19 und 35 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl III 2000/219) nicht die Wartezeit für die von ihm begehrte Invaliditätspension. Der Kläger verweist nur darauf, dass er die für die Erfüllung der Wartezeit noch fehlenden Versicherungszeiten nachkaufen wolle. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 235 Abs 3 lit a ASVG (Entfall der Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nur wenn die Wartezeit für das Vorliegen der begehrten Invaliditätspension erfüllt wäre, wäre das Vorliegen einer Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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