JudikaturOGH

10ObS5/01k – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albin W*****, Taxi- und Mietwagenlenker, *****, vertreten durch Dr. Harald Essenther, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2000, GZ 9 Rs 128/00k-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. September 1999, GZ 21 Cgs 14/97w-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 22. 10. 1996 wurde der Antrag des am 28. 2. 1944 geborene Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension (ab 1. 9. 1996) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, den zumindest seit 1980 ausschließlich ausgeübten Beruf eines Mietwagen- und Taxilenkers weiterhin auszuüben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, in der er als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 1 ZPO im Zusammenhang mit § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und § 503 Z 2 ZPO geltend macht.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

1. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, (1.) wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2.) wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3.) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Keiner dieser Tatbestände liegt hier vor. Das angefochtene Urteil weist eine Begründung auf, die einer Überprüfung zugänglich ist, und steht mit sich selbst nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat sich mit den - den Tatsachenbereich betreffenden - Berufungsausführungen des Klägers sachlich auseinandergesetzt. Von einer bloßen Scheinbegründung kann keine Rede sein. Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Nichtbeachtung des Fragerechts an Sachverständige, die Nichteinholung von Gutachten aus dem Bereich der Kardiologie und der Orthopädie sowie die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Befunden hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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