JudikaturOGH

4Ob319/00s – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Konrad F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, 23 S 942/96s des Landesgerichts Salzburg, und des auf Seite des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten Walter K*****, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Andreas L*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 94.000 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 21. September 2000, GZ 3 R 78/00b-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 18. Februar 2000, GZ 4 C 1033/99b-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 6.695 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 1.115,80 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht eine Kaufpreisforderung für ein Ferienwohnrecht geltend, die ihm vom Verein M***** Club A***** (idF: Verein) abgetreten wurde. Er hat die gleichen Rechte wie der Verein, weil die Abtretung die Stellung des Schuldners nicht verschlechtern darf (§ 1394 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB2 § 1394 Rz 1 mwN).

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde daher nur dann zu Recht, wenn dem Verein die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Abtretung noch zugestanden wäre. Das war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall: Der Verein hat bereits 1992 sein Einverständnis mit dem Eintritt des Nebenintervenienten "in alle mit der Inhaberschaft der Ferienwohnrechte und mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Pflichten" des Beklagten und dessen Abtretung aller Rechte an den Nebenintervenienten erklärt. Durch die Einwilligung des Vereins wurde der Beklagte von seinen Verpflichtungen befreit; eine ausdrückliche Entlassung des Schuldners war nicht notwendig (Mader in Schwimann, ABGB2 § 1406 Rz 2 mwN).

Aufgrund seiner Einwilligung in die Übernahme aller Verpflichtungen des Beklagten aus der Vereinsmitgliedschaft durch den Nebenintervenienten stand dem Verein unabhängig davon kein Anspruch gegen den Beklagten mehr zu, ob auch die Rechte des Beklagten als stiller Gesellschafter der A***** GmbH auf den Nebenintervenienten übergegangen sind. Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten; sie hat mit der Rechtsstellung des Klägers nichts zu tun. Der Kläger kann nur jene Rechte geltend machen, die ihm vom Verein übertragen werden konnten. Soweit der Verein keine Ansprüche mehr besaß, konnte auch der Kläger keine Rechte erwerben.

Die vom Kläger als aktenwidrig gerügte Annahme des Berufungsgerichts, der Nebenintervenient sei atypisch stiller Gesellschafter der A***** GmbH geworden und hätte Anspruch auf den Abschichtungserlös gehabt, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Sie kann schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bilden.

Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger mehrere Klagen gegen Erwerber von Ferienwohnrechten eingebracht hat und Gegenstand aller Verfahren "die grundsätzliche Problematik der Verquickung zweier Rechtsgeschäfte" (Kauf eines Ferienwohnrechts beim Verein, Erwerb einer atypischen stillen Beteiligung an der A***** GmbH, aus deren Abschichtungserlös der Kaufpreis berichtigt werden soll) ist. Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die Frage, ob es zu einer Schuldübernahme durch den Nebenintervenienten gekommen ist. Dieser Frage kommt keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.

Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Rückverweise