2Ob342/00h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf Rabl Dr. Wolfgang Aigner OEG in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Dr. Eckhard Pitz und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 16 C 618/99a des Bezirksgerichtes Linz, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 11 R 292/00p-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 14. August 2000, GZ 16 C 1088/00y-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Im Verfahren zu 16 C 618/99a des Bezirksgerichtes Linz wurde das auf Zahlung von S 100.000 gerichtete Klagebegehren des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers mit Urteil abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Bewilligung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens.
Das Erstgericht wies diesen Antrag gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Der Streitwert der vorliegenden Wiederaufnahmsklage beträgt S 100.000; er ist nämlich derselbe wie im Hauptprozess (RIS-Justiz RS0042445). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekurgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0044834; zuletzt 4 Ob 191/00t).
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, entgegen, dann wird es einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.