JudikaturOGH

12Os141/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 41 Vr 752/99-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Thomas B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (richtig:) vierter Fall und § 15 StGB (I bis IV) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 22 Abs 1 StGB wurde seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.

Der gegen die Anordnung der Maßnahme aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, die konstatierte ungünstige Prognose (iS des § 22 Abs 1 StGB) sei "durch das abgeführte Strafverfahren in keiner Weise gerechtfertigt und wird insbesondere dadurch widerlegt, dass der Erstangeklagte seit seiner letzten Entlassung aus dem Gefangenhaus (Untersuchungshaft) überhaupt keine Straftat mehr begangen hat", wird die entsprechende Ermessensentscheidung der Tatrichter kritisiert und somit bloß ein Berufungsgrund dargetan.

Die Beschwerde, das Schöffengericht habe nicht beachtet, dass von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abzusehen ist, wenn der Versuch der Entwöhnung von vornherein aussichtslos erscheint (§ 22 Abs 2 dritter Fall StGB), übergeht die mit dem Hinweis auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (ON 37) mängelfrei begründete gegenteilige Urteilsannahme (US 18) und verfehlt damit (schon aus dieser Sicht) gleichfalls die gesetzmäßige Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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