JudikaturOGH

6Ob298/00t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Tirol, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Firma K***** und L***** P*****, 2. K***** P*****, Unternehmer, und 3. L***** P*****, Unternehmer, *****, alle vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 9,478.000 S sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. September 2000, GZ 4 R 138/00a-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. März 2000, GZ 40 Cg 163/99b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen

Revision aus: Das Berufungsgericht habe gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen, nach der außer in vertraglich vereinbarten Fällen mehrere Mitschuldner einer teilbaren Sache (Geldforderung) gemäß § 889 ABGB nur für ihren jeweiligen Anteil haften würden; auch im Fall eines synnalagmatischen Vertrages, bei dem eine Leistung unteilbar sei, ändere dieser Umstand nichts an der Teilbarkeit der in einer Geldzahlung bestehenden Gegenleistung. Es gäbe keine oberstgerichtliche Judikatur zu der hier entscheidenden Frage, ob mehrere Förderungsnehmer (hier die Gesellschaft mbH als Betreiberin des Unternehmens und die OHG als Eigentümerin der Betriebsliegenschaft) nach der Natur des Geschäftes oder nach der Verkehrssitte für die Rückzahlung der Förderungsgelder solidarisch haften; dieser Frage komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. In der Sache vertreten die beklagten Parteien die Ansicht, sie seien zur Rückzahlung der Förderungsgelder überhaupt nicht verpflichtet, weil sie selbst - im Gegenteil zu der insolvent gewordenen GmbH - keinen Rückforderungstatbestand verwirklicht hätten.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Da sowohl die Beklagten wie auch die an der Förderung durch die klagende Partei beteiligte GmbH Kaufleute sind (§ 6 HGB) und Förderungsverträge den Handelsgeschäften (§ 343 HGB) zuzuzählen sind (vgl Kramer in Straube, HGB I2 Rz 13 zu §§ 343, 344), gilt hier die Regelung des Art 8 Nr 1 EVHGB: Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie - abweichend von § 889 ABGB - im Zweifel als Gesamtschuldner. Mit ihren auf die Bestimmung des § 889 ABGB Bezug nehmenden Ausführungen vermögen die Revisionswerber daher keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.

Ob ein Vertrag richtig ausgelegt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776) nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies ist hier nicht der Fall: Eine unrichtige Anwendung der Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht - insbesondere auch im Hinblick auf die von den Revisionswerbern nicht bedachte Regel des Art 8 Nr 1 EVHGB - ist nicht erkennbar; eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Einzelfalles ist ihm nicht vorzuwerfen. Daher erweist sich die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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