JudikaturOGH

12Os46/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 8. Oktober 1999, GZ 12 Vr 464/98-182, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten, des Verteidigers Dr. Weixelbaum und der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Tuschner zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beinhaltenden Urteil wurde Franz H***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A des Urteilssatzes) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (B) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (C) und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 zweiter Fall StGB (D) schuldig erkannt. Demnach hat er in Windischgarsten

"A/ um den 10. August 1993 ... Ulrike G***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie durch heimliche Verabreichung eines unbekannten betäubenden Mittels in einem Getränk betäubte und in diesem Zustand an ihr einen Geschlechtsverkehr vollzog,

B/ Anfang 1991 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB ... Astrid W***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar dadurch, dass er sie in den Saunaraum des GPA-Heimes zerrte, sie mit dem Gesicht nach unten über einen Stuhl niederdrückte, sie am Genick festhielt, ihren Unterleib entblößte und von hinten sein Glied in ihre Scheide einführte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine inkomplette posttraumatische Belastungsstörung von mehr als dreimonatiger Dauer,

C/ außer den Fällen des § 201 StGB (nachgenannte Personen) mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

1. am 16. Juli 1998 ... Rita R*****, indem er ihr in einem Getränk ein Betäubungsmittel verabreichte, sie auf ein Bett drückte, 'niederrangelte' und sie am Körper zumindest am Brust- und Geschlechtsteil betastete,

2. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt (in den Jahren) 1987 oder 1988 Karin E*****, indem er die Türe versperrte, sein Glied entblößte, sodann Karin E***** niederdrückte, ihren Kopf mit beiden Händen festhielt und sein erregtes Glied in ihren Mund einführte, D/ im Zeitraum zwischen 1985 und 1987 unter Ausnützung seiner Stellung als Verwalter des GPA-Heimes gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht, indem er die am 15. März 1969 geborene mj.Astrid W*****, welche als Kochlehrling angestellt war, wiederholt dadurch, dass er sie an der Brust und am Geschlechtsteil betastete, ferner in drei Fällen dadurch, dass er sie veranlasste, ihn oral bis zum Samenerguss zu befriedigen".

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4, nominell auch Z 5a) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (480 f/IV) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Sinn des zum Antrag "auf Einholung eines psychologischen Aussagegutachtens, tunlichst unter Befragung der mutmaßlichen Opfer, subsidiierend der Auswertung der vorhandenen Videoaufzeichnungen zum Nachweis dafür, dass die Schilderungen und Darstellungen der vernommenen Belastungszeuginnen, insbesondere der Rita R*****, der Astrid W***** und der Ulrike G***** aus psychologischer Sicht nicht glaubwürdig sind" gerügten abweislichen Zwischenerkenntnisses ist die regelmäßig zur Beurteilung der Verlässlichkeit von Angaben - sei es des Angeklagten (Beschuldigten), sei es von Zeugen - in der Hauptverhandlung erforderliche kritisch-psychologische Auseinandersetzung mit dabei gewonnenen persönlichen Eindrücken - unter Miteinbeziehung der von der Beschwerde relevierten Aussagemodalitäten wie etwa Körpersprache, Gestik und Sprachgeschwindigkeit - grundsätzlich ureigenste und ausschließliche Aufgabe der Tatrichter und als solche der Anfechtung (auch nach Z 5a) entzogen. Charakterliche oder psychische Besonderheiten der vom Antrag erfassten Zeuginnen, die den Einsatz spezifischer Fachkenntnisse und - in ausnahmsweiser Durchbrechung dieses Grundsatzes - die angestrebte Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der forensischen Psychologie rechtfertigen könnten, werden hingegen in der Antragsbegründung (die bloß "Erinnerungslücken, die im Verein mit den sonstigen Widersprüchlichkeiten einem psychologischen Verdrängungsmechanismus im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H***** in ON 139 entsprechen", betont - 480/IV) nicht behauptet und sind auch sonst nicht fassbar, weshalb die Abweisung des schon im Ansatz verfehlten Antrags (der es darüber hinaus unterläßt, die für eine Untersuchung der Zeugen unabdingbare Prämisse ihrer Zustimmung hiezu darzutun - Mayerhofer StPO4 § 150 ENr

41) zu Recht erfolgte (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 ENr 112a, 117 f; Z 5a EGr 3).

Aus diesem Grund kann aber auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausfolgung der Videoaufzeichnungen der kontradiktorischen Vernehmungen der Zeuginnen "zwecks Auswertung durch einen geeigneten Sachverständigen" zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde und das dazu erstattete weitwendige Vorbringen auf sich beruhen. Da das Erstgericht zum Antrag auf "Gegenüberstellung der Zeugin W***** mit einem der Ehegatten Z***** zum Beweis dafür, dass es freiwillige Sexualkontakte zwischen dem Herrn H***** und der Zeugin W***** in den Jahren 1989 bis 1991 gegeben hat" (448/IV), - insoweit in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten - ohnedies vom angestrebten Beweisergebnis ausging (US 25), mangelt es auch in diesem Punkt an einer Hintansetzung von Verteidigungsrechten (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 ENr 63a).

Was die in der Hauptverhandlung abgewiesenen Anträge des Beschwerdeführers auf unmittelbare Vernehmung der Zeuginnen Karin E*****, Ulrike G***** durch das erkennende Gericht und die gegen seinen Widerspruch beschlossenen und effektuierten Vorführungen der Videoaufzeichnungen der kontradiktorischen Vernehmungen dieser Zeuginnen anlangt, kritisiert der Beschwerdeführer der Sache nach in unzulässiger Weise das Gesetz und nicht dessen vermeintlich rechtsfehlerhafte Anwendung. Denn durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl 153/1998) wurde neben den entschlagungsberechtigten Angehörigen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) und den unmündigen Tatopfern (§ 152 Abs 1 Z 3 StPO) - in Kenntnis des damit verbundenen Risikos, dass durch die "Einmaligkeit" der Zeugenaussage uU spätere Erhebungs- oder Einvernahmeergebnisse mit dieser Aussage nicht in gänzliche Übereinstimmung gebracht werden können - allen Opfern von Sexualstraftaten ebenfalls ein subjektives Recht auf Durchführung einer (kontradiktorischen und) schonenden Vernehmung eingeräumt, welches jedoch (wie hier von den Zeuginnen in Anspruch genommen: 532 und 466/I; ON 37 und 81, 36) an deren Verlangen gebunden ist (§ 162a Abs 3 StPO) und sie in diesem Fall von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO). Diese Regelung steht - der Beschwerde zuwider - im Hinblick auf die dadurch unberührt bleibenden (seinerzeitigen) Beteiligungs- und Fragerechte der Verteidigung in keinem Spannungsverhältnis zu den Vorschriften der Europäischen Menschenrechtkonvention (1230 der Beilagen XX.GP 31 f).

Auf Grund des klaren Wortlauts des Gesetzes hat somit eine Relativierung dieses Entschlagungsrechtes (wie hier) durch Überlegungen zum "Wegfall der Schonungsbedürftigkeit der Zeuginnen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung", ferner zu deren aktuellem Alter sowie zur seit den Taten verstrichenen Zeit ebenso wie durch Berücksichtigung "emotionaler Elemente" oder "medialer Auswertung" vorweg außer Betracht zu bleiben.

Da sämtliche in Rede stehenden Zeuginnen schon im Rahmen ihrer jeweiligen kontradiktorischen Befragungen Entschlagungserklärungen nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO in Bezug auf die Hauptverhandlung zum Ausdruck brachten, waren die Verlesungsprämissen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO durchwegs gegeben.

Auch die Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere, weil entgegen dem Beschwerdestandpunkt tatsächlich kein entscheidendes, aus der Sicht formaler Nichtigkeit fassbares Begründungsdefizit vorliegt. Sofern etwa die Feststellung, wonach der Angeklagte seine Stellung als Verwalter des GPA-Heimes ausnützte, um das ihm anvertraute Lehrmädchen Astrid W***** zur Unzucht zu missbrauchen, als "in keiner Weise begründet" kritisiert wird, übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die unmissverständlichen bezüglichen Urteilsannahmen, wonach er seine Vorgesetztenstellung nicht nur anlässlich der Anfertigung sexualbezogener Fotos sondern auch während der Lehrzeit der Zeugin missbrauchte (US 6 f, 23, 27 f). Dass die Zeugin W***** mit Unterbrechungen wiederholt in dem vom Angeklagten geleiteten Heim tätig war und darüber hinaus Kontakte privater Natur zu ihm und seiner Ehefrau unterhielt, bezog das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - ebenso (insoweit durchaus auf der Basis gutächtlicher Ausführungen des Sachverständigen Dr. S***** - 346 f/IV) in seine Überlegungen mit ein, wie die Tatsache, dass sie sich anlässlich ihrer Hochzeitsfeier in jenen Saunaraum "entführen" ließ, in dem sie vergewaltigt wurde (US 7, 31 ff).

Der Beschwerde zuwider wurden ferner von den Tatrichtern, die auch insoweit dem fundiert begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. S***** folgten, sämtliche für die Annahme eines nach § 201 Abs 3 erster Fall qualifizierenden schweren Verletzungserfolges angeführten Prämissen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze dargelegt (US 8, 30 ff iVm ON 114), sodass die Rüge (nominell auch Z 10) dazu gleichfalls eine gesetzmäßige Ausführung verfehlt.

Dass die Zeugin E***** "ausschließlich sexuelle Inhalte sieht und zu einer solchen Hysterie neigt", findet im Akteninhalt keine Deckung; die (hinsichtlich aller Tatopfer) gezielt nur zur Frage "psychischer Schäden im Sinne einer Körperverletzung" eingeholten (und daher nur in diesem Sachzusammenhang spezifisch aussagekräftigen) gutächtlichen Klarstellungen des Sachverständigen Dr. S***** verweisen in der relevierten Richtung nämlich lediglich darauf, dass das Rohrschach-Protokoll das Bild einer Hysterie mit starker sexueller Ausprägung der Inhalte erkennen lässt (141/III). Eine an diesem Persönlichkeitsmerkmal orientierte "ordinäre Veranlagung" der Zeugin bezogen die Tatrichter aber - ohne daraus allerdings Auswirkungen auf die Verlässlichkeit ihrer Angaben abzuleiten - ohnehin in ihre Urteilserwägungen mit ein (US 41).

Eine erörterungsbedürftige (generalisierende) Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. S*****, wonach sich bei der Zeugin Rita R***** "ein sehr niedriger Wert bezüglich ihrer Offenheit zeigt und ihren Angaben (daher) mit Vorsicht zu begegnen ist", ist dem dazu herangezogenen Gutachten (ON 118; 351 ff/IV) nicht zu entnehmen. Denn die vom Sachverständigen relevierte reduzierte "Offenheit" der Zeugin bezieht sich ausdrücklich auf ihre Bereitschaft, "sich offen auf den Test einzulassen" und kleinere Schwächen zuzugeben, weshalb ihre Angaben betreffend ihre Selbsteinschätzung "mit Vorsicht als gegeben anzunehmen sind" (181 ff/III, US 40).

Die Aussage der Zeugin S*****, der Großmutter der Zeugin R*****, wonach ihr nach der zu C/1. inkriminierten Tat eine Wesensveränderung an ihrer Enkelin nicht aufgefallen sei, entzog sich schon im Hinblick auf deren weitere Bekundung, darauf allerdings "nicht so geschaut" zu haben (472/IV) einer gesonderten Erörterung.

Dass das Neuerungsverbot auch im Rahmen der Geltendmachung erheblicher Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO Geltung hat, ergibt sich in unmissverständlicher Deutlichkeit schon aus dem Gesetzeswortlaut ("wenn sich aus den Akten ...").

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängel- aber auch der Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer umfassenden Bekämpfung der Verlässlichkeit der den Schuldspruch tragenden Zeugenaussagen durch von jenen des Erstgerichtes durchwegs abweichende Interpretationen von (im Fall des Zeugen L***** überdies sinnfällig eine Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB nahelegenden) Beweisergebnissen und durch Betonung der Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Versuch einer (hier) unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung und erweist sich damit - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich. Aus der Sicht des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ist lediglich zusammenfassend festzuhalten, dass die aktenkundigen Modalitäten, unter denen die Ermittlungen gegen Franz H***** - ohne gezielte Opferanzeige im Anschluss an Krankenhauskonsultationen (Faktum C 1 an Rita R*****) - anliefen und die in der Folge die weiteren ähnlich betroffenen Frauen zur Preisgabe der ihnen widerfahrenen Übergriffe ermutigten, die in der Beschwerde reklamierten und primär mit dem Hinweis auf eine angeblich politisch motivierte Kampagne gegen den Angeklagten begründeten Bedenken gegen die Tatsachengrundlagen der bekämpften Schuldsprüche im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen widerlegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht berechtigt zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Wiederholung der geschlechtlichen Nötigung als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher untadeligen Wandel.

Soweit der Antrag auf Strafreduktion und zumindest teilbedingte Strafnachsicht im Wesentlichen damit begründet wird, "dass ein Teil der Taten jedenfalls schon mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt, die Folgen mit einer einzigen Ausnahme nicht als besonders schwerwiegend veranschlagt werden können und die angelasteten Straftaten in einem ganz auffallenden Widerspruch zum ansonsten vorbildhaften Verhalten des Angeklagten als Bürgermeister und Heimleiter stehen", werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.

Abgesehen davon, dass der Erschwerungsgrund der Tatwiederholung (auch) in Ansehung des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB vom Erstgericht vernachlässigt wurde, kommt eine Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Straftaten mehr als zehn Jahre zurückliegt, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte in der Zeit von 1985 bis zuletzt 16. Juli 1998 regelmäßig (wiederholt in der Zeit von 1985 bis 1987 - D, 1987 oder 1988 - C/II, 1991 - B, 1993 - A und 1998 - C/1) strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit beging, weshalb auch von einem bisher ordentlichen Lebenswandel und einem auffallenden Widerspruch der Taten zum sonstigen Verhalten des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) keine Rede sein kann. Von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers durch längere Zeit (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht, was fallbezogen ausscheidet (Steininger Komm3 § 34 StGB RN 27). Im Vordergrund der Strafzumessungserwägungen steht vielmehr, dass der - bis zuletzt schulduneinsichtige - Angeklagte Franz H***** mit den hier abgeurteilten, in einem Zeitraum von rund zehn Jahren wiederholten gravierenden Tathandlungen eine Reihe von Kriterien verwirklicht hat, die sowohl spezialpräventiv aus der Sicht des solcherart verdeutlichten Persönlichkeitsbildes als auch im Hinblick auf die außergewöhnliche tatbedingte Destabilisierung des gesellschaftlichen Rechtsempfindens in einem besonders sensiblen Interessensbereich generalpräventiv akzentuierten Sanktionsbedarf auslösen. Das vom Angeklagten - vor allem im Umfeld jüngerer und dem Druck beruflicher Abhängigkeit ausgesetzter Bediensteter - langfristig ausgelebte Defizit an sozialadäquater sexueller Selbstkontrolle eskalierte letztendlich bis hin zu der Bereitschaft, sich einzelne Opfer durch gezielte Betäubung gefügig zu machen. Das (dennoch) auf den unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung beschränkte Ausmaß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe läßt somit eine Strafreduktion nicht zu, soll die Erreichung des (auch auf eine sachgerechte Verdeutlichung des Tatunwerts ausgerichteten - § 20 Abs 1 StVG) gesetzlichen Strafzwecks vertretbar gewährleistet bleiben. Damit ermangelt es aber an den gesetzlichen Grundlagen für die bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Strafe (EvBl 2000/92). Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte ferner den Privatbeteiligtenzuspruch an Astrid W*****. Der dazu geltend gemachte prozessuale Verstoß gegen die Bestimmung des § 365 Abs 2 StPO liegt - der Beschwerde zuwider - nicht vor. Denn fallbezogen wurde die gebotene Vernehmung des Beschwerdeführers zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch durch den Antrag seines Verteidigers, die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (516/IV) substituiert (Mayerhofer aaO § 365, ENr 19a, 20a, 21a). Da ferner für den Zuspruch eines Betrages von 1.000 S die erforderlichen verläßlichen Beurteilungsgrundlagen vorliegen, war auch insoweit der Berufung des Angeklagten der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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