3Ob36/00s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Weiss Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, und anderer betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei Gerhard W*****, wegen S 1,140.221,86 sA und anderer betriebener Forderungen, über den Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 47 R 36/00p 83, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. Juli 1999, GZ 21 E 314/97x 72, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin berichtigt, dass Rekurswerber nicht die Dr. K. u. S. G*****GmbH, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, ist.
2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des Meistbotes von S 1,360.000, - aus der Zwangsversteigerung der 110/1059 Anteile an der Liegenschaft *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 11 verbunden ist.
In der Verteilungstagsatzung am 6. 7. 1999 meldete die (als betreibende Gläubigerin beigetretene) Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft im bevorzugten Rang Aufwendungen für die Liegenschaft (laut Protokoll) "vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 1999" im Gesamtbetrag von S 31..351,78 an; sie brachte vor, die Miteigentümer seien mit diesem Betrag für den Verpflichteten anteilig in Vorlage getreten. Es handle sich um Aufwendungen im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 und 2 EO, und zwar um öffentliche Abgaben, insb Grundsteuern, Müllabfuhr und Wassergebühr, ferner Aufwendungen für den Hausbesorger, Versicherungen und für die Erhaltung der Liegenschaft, notwendige Aufwendungen, wir Reparatur und Servicearbeiten an den Liftanlagen, der Waschküche etc. Vorgelegt wurde eine Aufstellung über den Zeitraum 1996 bis 30. 4. 1999, der Originalrechnungen und Teileigentümerabrechnungen angeschlossen sind.
Gegen die Zuweisung wurde - vom neben dem Vertreter dieser beigetretenen betreibenden Gläubigerin allein anwesenden Vertreter des Pfandgläubigers Land Wien - kein Einwand erhoben.
Das Erstgericht sprach im bevorzugtem Rang keinen Betrag zu und begründete dies im Wesentlichen damit, aus der vorgelegten Aufstellung ergebe sich, dass es sich um Aufwendungen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 bis 30. 4. 1999 handle. Die Voraussetzungen für eine Zuweisung im Vorzugsrang gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO lägen nicht vor. Danach seien Forderungen nur dann bevorzugt zuzuweisen, wenn die Auslagen während des Versteigerungsverfahrens getätigt wurden und der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Der Anmeldung könne nicht entnommen werden, welcher Teil auf die Zeit nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens am 8. 7. 1997 entfalle. Auch sei nicht zu erkennen, ob es sich um Auslagen handle, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten, also ihren Wert beeinflussten. Die Grundsteuer und die anderen in § 216 Abs 1 Z 2 EO genannten öffentlichen Abgaben hätten nur dann ein Vorzugsrecht, soweit sie noch nicht berechtigt worden seien und von der Steuerbehörde angemeldet würden. Hinsichtlich der schon bezahlten Grundsteuer hätten die Miteigentümer nur einen obligatorischen Ausgleichsanspruch, dem kein Vorzugsrecht zukomme.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der - so im Schriftsatz und im Beschluss des Rekursgerichtes bezeichneten - "Dr. K. u. S. G*****GmbH" nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000, - übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage des Bestehens und gegebenenfalls des Umfanges der Verpflichtung des Gerichtes, in der Meistbotsverteilungstagsatzung als Parteienvertreter einschreitende Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung unter Vorlage von Beweismitteln gemäß § 182 ZPO iVm § 78 EO anzuleiten, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes uneinheitlich sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Anmeldung als solche sei durchaus schlüssig und ausreichend; ihre inhaltliche Richtigkeit lasse sich jedoch durch die zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden nicht nachvollziehen. Die Erörterungspflicht nach § 128 ZPO umfasse nicht die Verpflichtung des Gerichtes, ein in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegtes umfangreiches Konvolut von Urkunden in dieser Tagsatzung mit der anwaltlich vertretenen Partei "durchzugehen", um zu klären, ob es zur Bescheinigung des angemeldeten Anspruchs inhaltlich geeignet und ausreichend ist. Da die Rekurswerberin nur Aufwendungen für den Zeitraum 1. 1. bis 30. 4. 1999 angemeldet habe, könnten die für die Jahre 1997 und 1998 vorgelegten Teileigentümerabrechnungen nicht zur Prüfung ihrer Ansprüche herangezogen werden. Für 1. 1. bis 30. 4. 1999 sei keine Urkunde vorgelegt worden, nach der sich Grund und Höhe des vom Verpflichteten zu tragenden Anteils nachvollziehen ließen. Weiters sei aus den Urkunden nicht ersichtlich, welche darin belegten Aufwendungen konkret entsprechen.
Gegen diesen Beschluss erhob die (im Revisionsrekurs so bezeichnete) "Dr. K. u. S. G*****GmbH" Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Auf Auftrag des Obersten Gerichtshofes an den Vertreter des Revisionsrekurswerbers, bekanntzugeben, ob er Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss und Revisionsrekurs für die "Dr. K. u. S. G*****GmbH" oder für die "Wohnungseigentümergemeinschaft *****" erhoben hat, erklärte dieser, er sei für die Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschritten.
Aus dem bereits dargelegten wesentlichen Akteninhalt ergibt sich, wie nunmehr auch klargestellt wurde, dass diejenige Partei, welche die Anmeldung in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgenommen hat, auch Rekurs und Revisionsrekurs erhoben hat. Dementsprechend war der rekursgerichtliche Beschluss zu berichtigen (§ 78 EO, §§ 419, 430 ZPO).
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
Zwar zeigt die Revisionswerberin zutreffen auf, dass aus der von ihr in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung von S 311.351,78 zweifelsfrei der Schluss zu ziehen ist, dass nicht nur Forderungen aus dem Jahr 1999, sondern solche ab 1. 1. 1996 angemeldet wurden. Damit ergibt sich jedoch nicht, dass den Vorinstanzen eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtslage im Einzelfall unterlaufen ist, wenn sie diese Anmeldung bei der Verteilung des Meistbots unberücksichtigt ließen.
Insbesondere in der (bereits vom Erstgericht zitierten) Entscheidung SZ 58/160 (s weiters JBl 1989, 389) wurden die maßgeblichen Kriterien dargelegt, unter denen bei Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, Forderungen gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO vorzugsweise zu berichtigen sind; danach hat bei der Meistbotsverteilung eine vorzugsweise Zuweisung an Miteigentümer, die im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung Leistungen erbracht haben, nur stattzufinden, wenn die Auslagen während des Versteigerungsverfahrens getätigt wurden und der Erhaltung der der Verbesserung der Liegenschaft dienten.
Die Vorinstanzen folgen mit ihrer Ansicht, im konkreten Fall sei keinesfalls die gesamte angemeldete Forderung zuzuweisen, eine Ermittlung der vorzugsweise zuzuweisenden Forderung sei jedoch an Hand der vorgelegten Urkunden nicht möglich, den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit die Erörterungspflicht des Richters bei der Meistbotsverteilungstagsatzung gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei geht, stellt sich hier insofern nicht, als das Fehlen von Urkunden, an Hand derer eine Vorzugsforderung errechnet werden könnte, ausschlaggebend dafür war, dass die von der Rekurswerberin angemeldete Forderung zur Gänze unberücksichtigt blieb. Diese Urkunden mussten jedoch gemäß § 210 EO spätesten in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegt werden; dafür, dass dies der Revisionswerberin auch bei einer entsprechenden Erörterung durch den Erstrichter möglich gewesen wäre, besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.
Sie hat auch nie eine derartige Behauptung aufgestellt.