JudikaturOGH

4Ob264/00b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** (T*****), W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Nasser H*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. August 2000, GZ 2 R 177/00x, 2 R 182/00g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, der gegen die Zuerkennung der einstweiligen Hemmung der Vollstreckbarkeit der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung gerichtete, gemäß § 524 Abs 1 Satz 2 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) "aufgeschobene" Rekurs des Klägers sei als unzulässig zurückzuweisen, weil er selbstständig überreicht und nicht mit dem Rekurs gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden (zur Geltung gebracht) wurde, findet im Gesetz (§ 515 ZPO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 1 bis 4 zu § 515) Deckung.

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