Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Fred T*****, 2. Margarete T*****, und 3. Ö*****, alle vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Johann O*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 53/00t-30, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Vorentscheidung 6 Ob 270/99w im ersten Rechtsgang auf die Grundsätze der Zitatenjudikatur hingewiesen und ausgeführt, dass es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache fehle, wenn die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben habe, es sei denn, die Wiedergabe vermittle einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. Wie nun die angesprochenen Leser die Aussage, es werde wegen eventueller Betrugshandlungen ermittelt, verstehen, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung im Einzelfall, somit nach Umständen, denen - ausgenommen im hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Rekursgericht hat ausführlich dargelegt, warum seiner Auffassung nach der durch die Wiedergabe im Artikel vermittelte Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung keinesfalls unrichtig sei. Eine grobe Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof hat - durchaus vergleichbar - bereits ausgesprochen, dass die Äußerung "laufendes Strafverfahren" gemessen am Durchschnittsverständnis solange einen wahren Tatsachenkern habe, als die Anzeige noch nicht gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurde (6 Ob 172/99h). Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach solange noch von Ermittlungen gesprochen werden könne, als nicht eine sofortige Einstellung nach § 90 StPO, sondern vielmehr eine Kalendierung bis zum Einlangen eines noch zu prüfenden Vorganges erfolgt, hält sich in vertretbarer Weise im Rahmen der Rechtsprechung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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