12Os126/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Max R***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Mag. Franz G***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 2000, GZ 25c Vr 6577/00-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des Mag. Franz G***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO gegen Dr. Max R***** und andere namentlich angeführte Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Berufung", die zurückzuweisen war, weil einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer weder eine Beschwerde noch eine Berufung offen steht (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO), ferner ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen uneingeschränkte Anrufbarkeit in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen und allein die Generalprokuratur zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes berechtigt ist.