JudikaturOGH

12Os122/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viktor T***** wegen § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Dana T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. August 2000, AZ 6 Bs 341, 371/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Viktor T***** wird im Verfahren AZ 30 Vr 1027/99 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des dringenden Verdachtes, das Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG und jenes der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB begangen zu haben, in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Beschluss vom 8. August 2000 gab das Oberlandesgericht Innsbruck zum AZ 6 Bs 341, 371/00 der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge, jene seiner Gattin Dana T***** wies es mangels Beschwerdelegitimation zurück.

Auch die dagegen gerichtete Beschwerde der Dana T***** ist unzulässig, weil der Gattin des Beschuldigten in Haftsachen generell, demnach nicht nur gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2, 193 Abs 6 StPO), sondern - inhaltlich als Grundrechtsbeschwerde - auch gegen solche des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 1 Abs 1 GRBG) kein Anfechtungsrecht zukommt.

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