13Os101/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koenig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Johann H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Mai 2000, GZ 13 Vr 581/00-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Franz Johann H***** wurde (entgegen der nach § 176 Abs 1 StGB erhobenen Anklage) wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 25. Februar 2000 in Graz anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen, nämlich der fünfzehn im Urteil namentlich genannten Personen herbeigeführt hat, indem er in der Justizanstalt Graz-Karlau durch das Anzünden einer Schaumstoffmatratze hochgiftige Gase freisetzte.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte ausschließlich sich selbst töten wollte und nicht einmal eventualiter an eine Gefährdung anderer Personen gedacht habe, übersieht die ohnedies nur fahrlässiges Handeln vorwerfenden Feststellungen des Erstgerichts. Auch die weiteren Einwände in der Rechtsrüge betreffend die Anschaffung von Atemschutzgeräten nach der Tat, die (im Übrigen aktenwidrig wiedergegebenen) Ausführungen des Sachverständigen zur Gefährdung von Mithäftlingen und die Bestreitung der "subjektiven Zurechnungsfähigkeit" orientieren sich (prozessordnungswidrig) nicht am konstatierten Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.