JudikaturOGH

5Ob224/00b – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. Georg L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Herbert Heigl KEG, 4614 Marchtrenk, gegen die Antragsgegnerin Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, vertreten durch Dr. Martin Schlossgangl Mag. Thomas Christl, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, wegen § 25 Abs 1 Z 2 und Z 8 HeizKG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 5. April 2000, GZ 22 R 133/00s-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 19. Jänner 2000, GZ 18 Msch 7/99s-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, gemäß § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 lit b ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt.

Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt, wird - allenfalls nach einer den Vorinstanzen anheim stehenden Einleitung eines Verbesserungsverfahrens - zu entscheiden sein, ob der Ausspruch über die Nichtzulassung des Revisionsrekurses abgeändert wird.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung des auf § 25 HeizKG gestützten, auf eine Überprüfung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1997 einschließlich des ihr zugrunde liegenden Aufteilungsschlüssels abzielenden Sachantrags des Antragstellers bestätigt. Beide Vorinstanzen waren der Meinung, es fehle die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Der rekursgerichtliche Beschluss enthält dabei den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Er enthält zwar keine Zulassungsbeschwerde und ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel bezeichnet, enthält aber die Behauptung, dass das Rekursgericht von der einschlägigen Judikatur zu den behandelten Rechtsproblemen, soweit sie nicht überhaupt fehle, abgewichen sei.

Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund dieser Aktenlage noch unklar.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensleitender Natur. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher nach § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 ZPO zu prüfen, wobei sich aus § 528 Abs 2 Z 1a ZPO insofern eine absolute Rechtsmittelbeschränkung ergeben könnte, als das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zuließ und noch nicht feststeht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt. Die genannte Gesetzesbestimmung gilt nämlich auch für die Zurückweisung von Klagen (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 528 ZPO) und ihnen gleich zu setzenden Sachanträgen in Msch-Verfahren, für die der Gesetzgeber keine Ausnahme verfügte (vgl Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ Sonderheft 5a/98, 4 und 33). Um zu klären, ob der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zulässig ist, bedarf es also zunächst des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt.

Auch wenn ausgesprochen werden sollte, das dies nicht der Fall ist, entspricht die sofortige Rechtsmittelvorlage nicht dem Gesetz. Dem Antragsteller stünde dann nämlich die Möglichkeit offen, einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, in Abänderung seines bisher gegenteiligen Ausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (§§ 528 Abs 2a, 508 ZPO). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin - wie erwähnt - auch ansatzweise ausgeführt, dass seiner Meinung nach - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - im angefochtenen Beschluss doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO behandelt wurden. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragt wird. Da dies einen gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähigen Mangel des Rechtsmittels darstellt (RIS-Justiz RS0109623), war wie im Spruch zu entscheiden.

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