10ObS278/00f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Gründler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rafael Z*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2000, GZ 12 Rs 128/00f-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Jänner 2000, GZ 20 Cgs 90/99d-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ob außer den zu einem strittigen Umstand - wie hier zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers - vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (nach Ansicht des Revisionswerbers ein internistisches Gutachten), ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist Folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und damit gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meiunung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auf die rechtlichen Darlegungen der zweiten Instanz verwies (10 ObS 206/99p uva; RIS-Justiz RS0043231). Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; 10/118; RIS-Justiz RS0043573). Auf diesen Revisionsgrund ist nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.