Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe (Streitwert S 115.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. April 2000, GZ 36 R 87/00p-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 8. Februar 2000, GZ 7 C 699/99g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die beklagte Partei vermietete an Maher S***** als Inhaber einer nicht protokollierten Einzelfirma ein Geschäftslokal. Im Zuge der Einrichtungsarbeiten bestellte S***** bei der Firma H***** die klagsgegenständlichen Einrichtungsgegenstände, die allesamt Sonderanfertigungen waren. Dabei wurde vereinbart, dass die Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers stehen würden. Infolge Zahlungsschwierigkeiten konnte Maher S***** den Kaufpreis nicht bezahlen. Im Zuge der Gewährung eines Kredites an S*****zur Tilgung der Kaufpreisforderung verlangte die klagende Partei die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den Einrichtungsgegenständen. Mit Vertrag vom 19. 5. 1998 vereinbarte sie mit der Firma H***** die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den Gegenständen und löste die offene Kaufpreisforderung über S
227.412 ein. Dieser Vertrag wurde auch von Maher S***** unterschrieben, der damit ausdrücklich zur Kenntnis nahm, dass er die betreffenden Gegenstände in Hinkunft für die klagende Partei als Eigentümer inne habe. S***** war in der Folge finanziell nicht in der Lage, das Lokal weiter zu betreiben. Durch seinen Rechtsfreund Dr. T***** wies er die klagende Partei mit Schreiben vom 10. 7. 1998 darauf hin, dass er zahlungsunfähig sei und die rasche Beendigung des Mietverhältnisses anstrebe. Mit Schreiben vom 16. 7. 1998 erklärte sich der Beklagtenvertreter im Namen seiner Mandantschaft mit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung einverstanden. Weiters schlug er vor, die im Mietobjekt befindlichen Fahrnisse und Einbauten, an denen ein Vermieterpfandrecht bestünde, gegen Abgeltung der Mietzinsrückstände der Beklagten ins Eigentum zu übertragen. Im (Antwort)Schreiben vom 27. 7. 1998 führte Dr. T***** aus, dass einige dieser Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stünden und daher das Vermieterpfandrecht nicht wirksam werden könne. Ansonsten sei sein Mandant mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise einverstanden. Ebenfalls am 27. 7. 1998 wies der Prokurist der klagenden Partei Gerhard F***** den Geschäftsführer der beklagten Partei telefonisch darauf hin, dass ein Teil der Einrichtungsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin stünde. Dieser Hinweis wurde in einem Schreiben vom 30. 7. 1998 wiederholt. Am 7. 8. 1998 übersandte Dr. T***** die gesamte Schlüsselgarnitur des Geschäftslokals an den Beklagtenvertreter. Eine mit Schreiben vom 4. 8. 1998 geforderte Liste von Einrichtungsgegenständen, an denen ein Vermieterpfandrecht begründet werden könne, wurde von ihm nicht mehr übermittelt. In weiteren Gesprächen zwischen dem Prokuristen F***** und dem Geschäftsführer der beklagten Partei konnte über eine allfällige Ablöse der im Lokal verbliebenen Einrichtungsgegenstände keine Einigung erzielt werden.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Herausgabe der betreffenden, im Einzelnen bezeichneten Sessel, Barhocker und Tische, wobei der Beklagten die Befugnis eingeräumt wurde, sich durch Zahlung von S 115.000 von der Herausgabeverpflichtung zu befreien.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Sie wendete im Wesentlichen ein, ein Eigentumsvorbehalt sei zwischen der Firma H***** und Maher S***** erst nach Übergabe der Einrichtungsgegenstände und daher nicht wirksam vereinbart worden. S***** habe ihr die Gegenstände zur Teilabgeltung der Mietzinsrückstände an Zahlungs statt übereignet und sie habe sie auch übernommen. Erst danach habe die klagende Partei ihren Eigentumsanspruch ihr gegenüber geltend gemacht. Da sie die Gegenstände gutgläubig erworben habe, sei ein Vorbehalteigentum der Klägerin jedenfalls erloschen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Zwischen der Firma H***** und Maher S***** sei ein Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der klagsgegenständlichen Gegenstände wirksam vereinbart worden. Mit Vertrag vom 19. 5. 1998 sei die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums durch die Firma H***** an die Klägerin beschlossen worden. Maher S***** sei angewiesen worden, die Gegenstände für die Klägerin inne zu haben. Verkaufe der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiter, verliere der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentumsrecht dann, wenn er den Käufer dazu ermächtigt habe (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer gemäß §§ 367 ABGB, 366 HGB gutgläubig Eigentum erwerbe. Im vorliegenden Fall liege keine Verfügungsermächtigung vor. Da die beklagte Partei bzw ihr Rechtsvertreter bereits im Juli (Schreiben vom 27. 7. 1998) vom Eigentumsvorbehalt einiger Gegenstände gewusst habe, liege auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb durch sie vor. Die Klägerin sei daher nach wie Eigentümerin der Einrichtungsgegenstände, sodass die Beklagte zu deren Herausgabe verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens ausdrücklich "übernahm". Die Meinung der Beklagten, die Klägerin müsse, um den Eigentumsvorbehalt in Form einer Herausgabeklage geltend machen zu können, vom Kaufvertrag zurücktreten, sei zwar grundsätzlich zutreffend. Die Beklagte übergehe aber die ständige Rechtsprechung, wonach das Rückgabeverlangen als Rücktritt zu werten sei bzw die Klage auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände die Rücktrittserklärung ersetze. Die erstgerichtlichen Feststellungen ließen auch ausreichend erkennen, dass der Eigentumsvorbehalt zwischen der Firma H***** und Maher S***** jedenfalls spätestens bei der Übergabe der Geschäftseinrichtung begründet wurde. Letztlich habe das Erstgericht auch zutreffend einen gutgläubigen Eigentumserwerb an den klagsgegenständlichen Einrichtungsgegenständen durch die Beklagte verneint. Zwar sei nicht explizit festgestellt worden, wann Maher S***** bzw sein Vertreter das Bestandobjekt an die Beklagte zurückgestellt habe. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich aber unmissverständlich, dass dies jedenfalls erst frühestens mit Erhalt des Schreibens vom 27. 7. 1998 der Fall gewesen sei und die Beklagte daher zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis bzw zumindest fahrlässiger Unkenntnis des Eigentumsvorbehalts gewesen sein müsse.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin existiere keine dahingehende oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass lediglich eine Klage auf Herausgabe gegenüber dem Vorbehaltskäufer, nicht aber eine solche gegenüber Dritten die Rücktrittserklärung ersetze. Der zu RdW 1987, 157 = JBl 1988, 311 = SZ 60/13 veröffentlichte Sachverhalt spreche vielmehr eher gegen eine solche Einschränkung. Der Revisionswerberin sei allerdings zuzugeben, dass in der Besprechung dieser Entscheidung durch Rodrigues (JBl 1988, 295) diese Ansicht explizit vertreten wurde und Aicher (in Rummel**2 Rz 53 zu § 1063) sich ihr angeschlossen habe. Eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs hiezu sei noch ausständig, weshalb der Zulassungsausspruch abzuändern gewesen sei.
Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Aus folgenden Erwägungen stellt sich die Frage eines Vertragsrücktritts durch die klagende Partei - und demnach auch die vom Berufungsgericht als revisionswürdig erachtete Rechtsfrage - nämlich gar nicht. Nach den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen ist davon auszugehen, dass Maher S***** nur seine nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrnisse der Beklagten unter Anrechnung auf den Mietzinsrückstand übereignet hat: Im Antwortschreiben auf den mit Schreiben vom 16. 7. 1998 gemachten Vorschlag des Beklagtenvertreters, der Beklagten die im Mietobjekt befindlichen Fahrnisse und Einbauten in Anrechnung auf den Mietzinsrückstand in das Eigentum zu übertragen, hat der Vertreter des Maher S***** Dr. T***** nämlich auf den Eigentumsvorbehalt betreffend die klagsgegenständlichen Gegenstände hingewiesen. Ansonsten sei sein Mandant mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise einverstanden. Mangels Feststellung einer späteren diesbezüglich erfolgten Einigung (eine solche ist vielmehr nach den Angaben des Zeugen Dr. T***** AS 30, denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse gegenüberstehen, auszuschließen) muss daher lediglich eine Einigung hinsichtlich der Übereignung der nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrnisse an die Beklagte angenommen werden. Eine Übertragung des Anwartschaftsrechts des Maher S***** als Käufer an den klagsgegenständlichen Möbeln an die Beklagte ist demnach nicht erfolgt. Dieser Umstand steht zwar im Widerspruch zum beiderseitigen Vorbringen der Streitteile, muss aber gleichwohl berücksichtigt werden (vgl Rechberger in Rechberger**2 Rz 2 zu §§ 266, 267 mwN). Da die Beklagte - Gegenteiliges wird von ihr auch gar nicht behauptet - hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Einrichtung kein Vermieterpfandrecht nach § 1101 ABGB hat, ergibt sich, dass sie titellos im Besitz der betreffenden Gegenstände ist, die sich jedenfalls noch im Eigentum der Klägerin befinden. Da deren Eigentum ohne ihren Rücktritt vom Kaufvertrag zwar durch Kaufpreiszahlung auflösend bedingt, Dritten gegenüber aber voll wirksam ist (Aicher aaO Rz 66 zu § 1063) kann die Frage, ob die vorliegende Herausgabeklage nicht ohnehin als Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag zu werten ist, dahingestellt bleiben.
Von der Revisionswerberin wird aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Ein von ihr monierter Verstoß der Vorinstanzen gegen "zwingende Denkgesetze" liegt nicht vor; ihre gegen die Feststellungen eines wirksamen Zustandekommens des Eigentumsvorbehalts zugunsten der Firma H***** und in der Folge zugunsten der Klägerin gerichteten Ausführungen stellen daher lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in dritter Instanz zu bekämpfen.
Mangels Vorliegens eines tauglichen Revisionsgrundes war das Rechtsmittel der Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich und eingehend hingewiesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden