Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Reinhard S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Peter Z*****, gegen die beklagte Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 11. August 1999, GZ 22 R 212/99d-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 21. März 1999, GZ 6 C 202/97z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
1. Das infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei unterbrochene Verfahren wird auf Antrag des Masseverwalters aufgenommen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.436,48 (darin enthalten S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 9. 12. 1999, 20 S 654/99, wurde über das Vermögen des (damaligen) Klägers der Konkurs eröffnet. Damit war das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO von Gesetzes wegen unterbrochen, weshalb über das vom Gemeinschuldner eingebrachte Rechtsmittel nicht zu entscheiden war (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. 1. 2000, 3 Ob 320/99a).
Auf Antrag des Masseverwalters, der am 14. 2. 2000 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, war das Verfahren wieder aufzunehmen (§ 7 Abs 2 KO, §§ 164 ff ZPO).
2. Der frühere Kläger und nunmehrige Gemeinschuldner (in der Folge Kläger genannt) mietete mit Vertrag vom 10. 5. 1991 auf unbestimmte Zeit unter anderem Räumlichkeiten von 138,3 m**2 im Obergeschoß eines Hauses, dessen Eigentümerin die Beklagte ist; er verzichtete für die ersten 20 Jahre des Bestandverhältnisses auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes. Punkt III. dieses Mietvertrags lautet:
"Festgehalten wird, dass das Mietobjekt, das bisher vom Vermieter selbst bewohnt wurde, nur deshalb einer Vermietung zugeführt wird, da durch die O*****bank, die Teile des Erdgeschosses angemietet hat, ein Bankomat errichtet wurde und von diesem Bankomaten bzw deren Benützern eine erhebliche Belästigung ausgeht, die zu einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Mieters geführt hat. Der Mieter wurde über den unzumutbaren Zustand aufgrund des bestehenden Bankomaten aufgeklärt und nimmt er dies zur Kenntnis und ist damit nicht berechtigt, aus diesem Umstand einen Kündigungsgrund abzuleiten".
Besprochen wurde, dass die Räume geschäftlich und privat benützt werden sollten.
Das Haus ist in einer einfachen containerartigen Bauweise errichtet; es handelt sich um eine Beton- bzw Stahlbetongrundkonstruktion mit Flachdach. Die Dachkonstruktion wurde 1994 erneuert. Im Jahr 1992 montierte Schallschutzfenster reduzierten die Lärmeinwirkung von außen. Bereits im ersten Sommer zeigte sich im Bestandobjekt eine große Hitze.
Der Kläger kündigte das Bestandverhältnis zum 31. 5. 1997 ohne Anführung von Kündigungsgründen auf.
Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung vom 17. 2. 1997; der Kläger habe auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses lägen nicht vor.
Der Kläger replizierte, das Mietobjekt sei gesundheitsschädlich, weil seine Nachtruhe durch die Inanspruchnahme des unterhalb gelegenen Bankomaten empfindlich gestört werde; wegen der mangelnden Isolierung entstünden im Sommer Temperaturen von 30 Grad und mehr. Der Kündigungsverzicht sei daher nicht wirksam und sittenwidrig.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung vom 17. 2. 1997 für unwirksam; den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, der Bankomat sei bereits bei Beginn des Bestandverhältnisses vorhanden gewesen. Die Intensität seiner Benützung habe sich nicht verstärkt; eine Gesundheitsschädlichkeit als solche, soweit eine überhaupt feststellbar wäre, sei Vertragsgrundlage. Es bestehe keine zwingende Notwendigkeit zur Nächtigung hinter dem Fenster unmittelbar im Bankomatbereich. Zur Abschirmung vom Bankomatlärm könnten geeignete Schallschutzmaßnahmen getroffen werden, was auch durch die Anbringung von Kunststoffverbundfenstern geschehen sei. Auch die mögliche Klimatisierung sei unter diesen Umständen geeignet, die Notwendigkeit zum Fensteröffnen im Sommer während der Nachtstunden hintanzuhalten. Im Übrigen seien hohe Temperaturen unter einem Flachdach nach allgemeinen Erwartungen im Kreise der Mieter nicht überraschend. Der festgestellte Kündigungsverzicht sei daher wirksam.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine auf den vorliegenden Fall unmittelbar übertragbare Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Sittenwidrigkeit eines langjährigen Kündigungsverzichtes im Zusammenwirken mit einer behauptetermaßen gegebenen eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der Bestandsache - soweit ersichtlich - nicht vorliege und Ausführungen des Höchstgerichtes zur Abgrenzung des § 1117 ABGB zum Rechtsinstitut der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Fälle von grundsätzlicher Bedeutung wären. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die in § 1117 ABGB geregelte "außerordentliche Kündigung" sei nach § 1117 Satz 2 ABGB insoweit nicht abdingbar, als gemietete Wohnräume gesundheitsschädlich seien. Der Lösungstatbestand nach § 1117 ABGB setze aber voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufgewiesen habe oder in eine solche geraten sei. Die Lärmbelästigung durch den Bankomaten sei dem Kläger aufgrund des Hinweises im Mietvertrag und insbesondere auch deswegen, weil er das Bestandobjekt schon genutzt und gekannt habe, bereits bekannt gewesen, als er am 25. 1. 1992 eine zusätzliche Vereinbarung mit der Vermieterin abgeschlossen habe. Gleiches gelte für jene Unannehmlichkeiten, die sich in den Sommermonaten aus der nach den Feststellungen im Bestandobjekt bereits von Anfang an gegebenen erhöhten Raumtemperatur ergaben. Die eingeschränkte Brauchbarkeit, die beim Vertragsabschluss berücksichtigt worden sei, könne daher nicht als Grund herangezogen werden, um den Mietvertrag - ungeachtet des Kündigungsverzichtes - vorzeitig zu lösen. Dazu komme, dass die Auflösung des Vertrages nach § 1117 ABGB bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln auch voraussetzen würde, dass der Bestandnehmer zunächst deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist verlange. Hier habe der Kläger selbst die Klimatisierung eines Teiles des Bestandobjektes herbeigeführt. Gegen die Beurteilung des Erstgerichtes, dass auch die Klimatisierung der Wohnungsräume möglich wäre, werde in der Berufung nichts ins Treffen geführt.
Die Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1990, 321 ua) zur grundsätzlichen Unabdingbarkeit der außerordentlichen Kündigung wegen Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume (§ 1117 Abs 2 ABGB) seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Frage, ob danach der Kündigungsverzicht aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls wirksam ist, stellt an sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen stellt die Ansicht, dass der Kündigungsverzicht wirksam ist, schon deshalb, weil überhaupt keine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar; es bedarf auch keiner Ausführungen zum Verhältnis der §§ 1117 und 879 ABGB.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat in der Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
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