10ObS254/00a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Dr. Johannes Schenk (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede O*****, Inhaberin einer Fremdenpension, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2000, GZ 8 Rs 62/00z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 1999, GZ 31 Cgs 157/99s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 7. 5. 1949 geborene Klägerin noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des hier maßgeblichen § 133 Abs 2 GSVG ist, trifft zu. Diese Beurteilung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Nach den eindeutigen, auf einem berufskundlichen Gutachten beruhenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die Verweisungstätigkeit der Betriebsführerin eines Espressos oder Kaffeehauses mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar. Das Pensionsbegehren für den Zeitraum 1. 12. 1998 (durch die Antragstellung ausgelöster Stichtag) bis 31. 5. 1999 kann übrigens schon deshalb nicht auf § 133 Abs 2 GSVG gestützt werden, weil die Klägerin das 50. Lebensjahr erst am 7. 5. 1999 vollendet hat. Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG wird aber gar nicht behauptet und liegt auch nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.