13Os93/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5. Mai 2000, GZ 11 Vr 77/00-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Ernst S***** wurde der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in T***** bei G***** an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursachte, und zwar
1. am 22. Jänner 2000 am Stall- und Wirtschaftsgebäude ***** des Josef W*****, indem er einen in der Tenne befindlichen Heustock mit einem Feuerzeug in Brand setzte;
2. in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2000 am Stall- und Wirtschaftsgebäude ***** des Johann und der Ulrike B*****, indem er im Stall einen im Bereich der Heuabwurfluke gelagerten Heuhaufen mit einem Feuerzeug in Brand setzte.
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche meint, dass der für das Tatbild der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB erforderliche Vorsatz nicht festgestellt worden sei, übersieht, dass dieser, und zwar in der Form des (ausreichenden) bedingten Vorsatzes mit den Worten: "Ernst S***** war klar, dass beide Brandstiftungen jeweils eine Feuersbrunst mit den oben geschilderten Folgen nach sich ziehen werde. Es war ihm bekannt, dass ein Feuer größeren Ausmaßes entsteht, das nur durch die Feuerwehr bekämpft werden kann und er fand sich billigend damit ab" sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente konstatiert wurde. Der rechtlichen Beschwerdeausführung, der Angeklagte habe (in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst) "völlig gedankenlos, unbedacht, leichtsinnig" oder aus "bloßer Gleichgültigkeit i.S. einer inneren Teilnahmslosigkeit" gehandelt, fehlt somit die Sachverhaltsgrundlage. Mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt entbehrt diese Rüge einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet, dass die Voraussetzungen des § 39 StGB nicht vorliegen würden, das Erstgericht demnach von einer Anwendung der fakultativen Strafverschärfung nach dieser Gesetzesstelle Abstand hätte nehmen und die Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 169 Abs 1 StGB ausmessen müssen.
Abgesehen davon, dass entgegen der Beschwerdebehauptung die Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen würden - die Beschwerde übersieht die Verurteilung zu 11 Vr 449/96 des Landesgerichtes Leoben - hat das Schöffengericht die (achtjährige) Freiheitsstrafe ohne Anwendung (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) des § 39 StGB - innerhalb des Strafsatzes des § 169 Abs 1 StGB (von einem bis zu zehn Jahren) - bemessen. Demnach ist auch der mit dem gleichen Argument agierenden Behauptung des Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot der Boden entzogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung (gegen das Strafausmaß und den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.