4Ob215/00x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei R***** GesmbH Co KG, ***** vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei 1. Andreas W*****, 2. Helga W*****, diese vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2000, GZ 47 R 73/00h-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 15. Dezember 1999, GZ 18 C 1663/99g-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erließ die von der gefährdeten Partei beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegner. Während der Erstantragsgegner die einstweilige Verfügung unbekämpft ließ, erhob die Zweitantragsgegnerin Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte und sprach zunächst aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In ihrem auf § 508 ZPO gestützten Antrag macht die Zweitantragsgegnerin erhebliche Rechtsfragen geltend, worauf das Rekursgericht mit Beschluss vom 8. 8. 2000 seinen Zulassungsausspruch änderte und aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Weder der Beschluss des Rekursgerichtes auf Abänderung seines Zulassungsausspruches noch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wurden der Antragstellerin bisher zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem gemäß § 402 Abs 1 EO hier sinngemäß anzuwendenden § 521a ZPO ist das Verfahren über den (ordentlichen) Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zweiseitig. Das Rekursgericht hätte daher seine Entscheidung der Antragstellerin zustellen und den Akt erst nach Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (§ 402 Abs 3 EO) dem Obersten Gerichtshof vorlegen dürfen (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 508 Abs 5, § 528a Abs 2a, § 507a Abs 4, § 507b Abs 1 ZPO). Auch die Zustellung des Revisionsrekurses selbst an die Antragstellerin ist bisher unterblieben. (vgl § 507 Abs 2 ZPO). Der Akt wird dem Rekursgericht zur Vornahme beider Zustellungen zurückgestellt. Er wird nach Ablauf der Frist für die Rechtsmittelbeantwortung dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.