4Ob183/00s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH Co KG, und 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Juni 2000, GZ 2 R 126/00x-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die in der neueren Rechtsprechung zuletzt an den Wegfall Wiederholungsgefahr gestellten Anforderungen zutreffend dargelegt (siehe nur die zahlreichen Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0080065 und RS0079899) und im Rahmen dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall den Fortbestand der Wiederholungsgefahr vertretbar angenommen. Daraus, dass auf Grund der seit 1. 10. 1999 geltenden Bestimmung des § 5j KSchG ("Gewinnzusage": Klagbarkeit des von einem Unternehmer einem Verbraucher "vorgegaukelten" Preises) eine schärfere Sanktion auf das beanstandete Verhalten der Beklagten besteht, kann nicht zwingend auf eine Sinnesveränderung der Beklagten geschlossen werden. Durch die "Ausschöpfung" der noch sanktionsfreien Legisvakanz (die Aktion der Beklagten lief gerade bis 30. 9. 1999) haben die Beklagten jedenfalls kein Zeichen in der Richtung gesetzt, dass sie ihre - im konkreten Fall ihrem Gehalt nach unbestrittenermaßen wettbewerbswidrigen (§ 1 UWG) - Werbemethoden trotz Kenntnis der neuen Bestimmung des § 5j KSchG sofort abstellen wollten. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass wegen (der Geltung) des § 5j KSchG bei den Beklagten die Wiederholungsgefahr allenfalls drastisch zurückgegangen, aber doch nicht verlässlich beseitigt worden sei, findet in den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung zum Wegfall (Fortbestand) der Wiederholungsgefahr Deckung.
Dass das im erstgerichtlichen Verfahren 7 Cg 144/99t (klagende Partei N***** GmbH - beklagte Partei die Erstbeklagte) auf Grund eines Teilanerkenntnisses der dort Beklagten im Zusammenhang mit der auch hier vorliegenden Werbeaktion ergangene Teilanerkenntnissurteil die im vorliegenden Verfahren begehrten und sicherungsweise erlassenen Unterlassungspflichten der beiden Beklagten keineswegs abdeckt und daher auch nichts zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beitragen kann, hat das Rekursgericht in vertretbarer Beurteilung jeweiligen Unterlassungsbegehren ausgeführt. Dagegen wird im außerordentlichen Revisionsrekurs auch nichts Konkretes vorgetragen.
Mit der - unbewiesenen - Behauptung, die Zweitbeklagte sei "nicht operativ" tätig, weshalb gegen sie keine Unterlassungsansprüche bestehen könnten, trägt der außerordentliche Revisionsrekurs kein stichhaltiges Argument gegen die durch Rechtsprechung gedeckte zweitinstanzliche Bejahung der Passivlegitimation der Zweitbeklagten vor. Da diese die einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärgesellschaft) der erstbeklagten GmbH Co KG ist, sind ihr deren Wettbewerbsverstöße jedenfalls zuzurechnen, weil nur sie diese Verstöße auch abstellen (unterlassen) könnte (EvBl 1999/177 mwN). Das die Wiederholungsgefahr durch die vom Rechtsvertreter der Beklagten abgegebene, im Vergleich zum Unterlassungs- (Sicherungs-)begehren teilweise (um den berechtigten Vorwurf der Fälschung) eingeschränkte und das Veröffentlichungsbegehren ablehnende Unterlassungserklärung nicht beseitigt wurde, hat das Rekursgericht im Einklang mit der dazu zitierten Rechtsprechung sowie auf Grund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände ohne Verkennung der Rechtslage ausgesprochen.
Die dargelegten Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.