Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in Pischelsdorf, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2000, GZ 7 Rs 78/00w-20, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Februar 2000, GZ 32 Cgs 86/99g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da der Anspruch auf Versehrtenrente eine wiederkehrende Leistung betrifft, ist die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG und ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsmittels als außerordentliche Revision zulässig.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die bereits vom Berufungsgericht verneinte Notwendigkeit einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043061; SSV-NF 7/12), betrifft die Frage der Bewertung der vorgelegten Urkunden durch den gerichtlichen Sachverständigen sowie die Eignung seines Gutachtens als Sachverhaltsgrundlage zu dienen oder doch noch einer weiteren Überprüfung durch einen anderen Sachverständigen unterzogen zu werden, die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0043320; SZ 68/101; 10 ObS 33/00a).
Es entspricht der ständigen und auch der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit daher grundsätzlich abstrakt zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0088964; 10 ObS 152/00a). Ob der Kläger daher aufgrund des Befundes vom 27. 2. 1970 im Gendarmerieinnen- oder Außendienst nicht mehr verwendbar war, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Versehrtenrente nicht entscheidend. Wesentlich ist hier vielmehr der kausale Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der diagnostizierten Depression. Die Frage, ob der psychische und physische Zustand des Klägers auf den seinerzeitigen Dienstunfall vom 26. 5. 1968 zurückzuführen ist, sohin in medizinischer Hinsicht die Folge einer beruflichen Tätigkeit ist - was von den Vorinstanzen verneint wurde - , gehört als Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität zum Tatsachenbereich und ist daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Soweit der Revisionswerber Zweifel an dem zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten auch in seiner Rechtsrüge äußert, wendet er sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Diese Ausführungen sind daher vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu beachten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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