10ObS235/00g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2000, GZ 7 Rs 86/00x-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 1999, GZ 34 Cgs 346/98f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor.
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so dass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter ein Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen (im Sitzen und/oder im Stehen zu 3/4 der Arbeitszeit) möglich sind, ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines Botengängers im innerbetrieblichen Bereich ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Nach der ständigen Judikatur ist es für die Frage der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, da insoweit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 uva). Es kann daher auch aus dem Vorbringen des Klägers, dass er gegenüber jüngeren und gesünderen Mitbewerbern keine Chance habe, am Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden, für seinen Prozessstandpunkt nichts abgeleitet werden. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua, zuletzt etwa 10 ObS 164/99m, 10 ObS 3/00i; RIS-Justiz RS0084720, RS0084863).
Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.