Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklage Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 120.000 S), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 2000, GZ 6 R 67/00w-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. März 2000, GZ 25 Cg 32/00w-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach § 402 Abs 1 EO ist ein Revisionsrekurs im Sicherungsverfahren nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss bestätigt hat. Dies gilt aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist (§ 402 Abs 2 ZPO). In diesem Fall bleibt es beim Ausschluss der Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Rekursgerichts, durch die der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
§ 402 Abs 2 ZPO ist im vorliegenden Fall anzuwenden:
Das Erstgericht hat der Beklagten den Sicherungsantrag nicht zur Äußerung zugestellt, sondern den Antrag abgewiesen, ohne die Beklagte dazu gehört zu haben. Das im Beschluss des Erstgerichts wiedergegebene Vorbringen der Beklagten ist der Klagebeantwortung und nicht einer im Sicherungsverfahren erstatteten Äußerung entnommen. Die Beklagte hat die Klagebeantwortung bereits vor Einbringung des (zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen) Sicherungsantrags erstattet.
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt; seine Entscheidung kann gemäß § 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht angefochten werden.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden