JudikaturOGH

15Os88/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. August 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2000, GZ 28 E Vr 245/00-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2000, GZ 28 E Vr 245/00-7, verletzt § 5 Z 5 JGG.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Hall in Tirol die Strafneubemessung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2000, GZ 28 E Vr 245/00-7, wurde der am 2. November 1980 geborene Christian K***** des im Oktober 1999 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle (ohne Bezugnahme auf eine weitere Norm) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 200 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB wurde der Genannte gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.

Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Strafausspruch des Einzelrichters mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Dem Schuldspruch liegt eine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) zu Grunde, für welche die Strafe unter Anwendung der Sonderregelung des § 5 JGG auszumessen gewesen wäre. Z 5 dieser Vorschrift sieht die Herabsetzung des nach Tagessätzen bestimmten Höchstmaßes von Geldstrafen auf die Hälfte vor. Das angesichts der gesetzlichen Strafdrohung des § 83 Abs 1 StGB (in Bezug auf eine Geldstrafe: 360 Tagessätze) zulässige Höchstmaß wurde zufolge Verhängung einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen für die Jugendstraftat überschritten.

Der rechtsirrige Sanktionsausspruch ist somit mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO behaftet. Urteilsnichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle läge im Übrigen selbst dann vor, wenn die ausgesprochene Sanktion innerhalb jenes Strafrahmens geblieben wäre, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36 c; Jesionek JGG2 § 5 Anm 15 mwN).

Die partielle Erneuerung des Verfahrens vor dem sachlich zuständigen Bezirksgericht erweist sich daher als unumgänglich (§ 292 erster Satz iVm § 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO).

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