Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Florian P***** und Christian K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Franz F*****, Florian P***** und Christian K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Dezember 1999, GZ 4 Vr 2434/99-74, sowie die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Franz F***** enthält -, wurden der jugendliche Angeklagte Florian P***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A) und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (C) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D), und der Angeklagte Christian K***** der Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (C) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (E), sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (A/II/3), der Sachbeschädigung als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 125 StGB (D) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (F) schuldig erkannt.
Danach hat Christian K***** - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung - in Graz
(C) in der Nacht zum 15. Juni 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Florian P***** am Gebäude ***** (Königreichssaal der Zeugen Jehovas) ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, wobei es wegen der rechtzeitigen Entdeckung des Brandes nicht zur Vollendung kam, indem sie unter Verwendung von hochprozentigem Alkohol als Brandbeschleuniger die Eingangstür und einen Zeitungsstapel in Brand setzten;
(E) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig Berechtigte der M***** AG oder die jeweiligen Verkäufer von Mobiltelefonen durch Vorgabe, die Freischaltkosten und Gesprächsgebühren zu bezahlen und die Mobiltelefone für mindestens ein Jahr zu verwenden,
a) am 13. November 1998 zur Freischaltung eines Mobiltelefons verleitet, wodurch ein Schaden von 15.375,35 S an Freischaltkosten und Gesprächsgebühren entstand,
b) vom 3. März bis 26. Juni 1999 zur Freischaltung und zum vergünstigten Verkauf weiterer 12 Mobiltelefone zu verleiten versucht, wodurch ein nicht festgestellter Vermögensschaden entstehen sollte;
(F) am 23. August 1999 Mag. Alexandros R***** und Dr. Erik N***** durch die gegenüber Mag. R***** getätigte Äußerung, dass er Dr. N***** und "sie alle herinnen umschneiden" werde, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen den Schuldspruch richten sich Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Florian P***** (formal gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO) und des Angeklagten Christian K***** (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:
Dieser (jugendliche) Angeklagte hat nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet (S 41/II). Die vom (zunächst gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen, sodann offenbar bevollmächtigten - siehe S 143/I, ON 75, 80) Verteidiger im Namen des Angeklagten angemeldete (ON 75) und ausgeführte (ON 80) Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO als unzulässig (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29a; 10 Os 210/77), zumal eine - gemäß § 282 Abs 1 StPO auch gegen den Willen des Minderjährigen zulässige - Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter des Angeklagten (die nach Urteilsverkündung Bedenkzeit genommen hatte) nicht vorliegt.
Zur - inhaltlich den Schuldspruch zu C, E und F bekämpfenden - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
Die Mängelrüge (Z 5) vernachlässigt zu C des Schuldspruchs - in unzulässiger Form die Beweiswürdigung kritisierend - mit der Erörterung der Aussagen der Zeugin Erika M***** und der Behauptung, die Täterschaft der Angeklagten sei aufgrund des Beweisverfahrens nicht indiziert, dass sich die Tatrichter - denkfehlerfrei - auf die geständige Verantwortung dieses Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter in Zusammenhalt mit den Zeugenaussagen der erhebenden Polizeibeamten stützen konnten (US 20 ff) und den Angaben der genannten Zeugin keinen entscheidenden Beweiswert zuerkannten (US 22).
Zu E/b des Schuldspruchs bestreitet die Beschwerde sowohl unter Z 5 als auch unter Z 10 (der Sache nach aber als Rechtsrüge nach Z 9 lit a) mit weitwendigen Ausführungen den Eintritt eines Schadens, übersieht aber dabei, dass die Verurteilung in diesem Punkt nur wegen versuchten Betruges erfolgt ist. Auch mit der Behauptung, dass eine Anmeldung der Mobiltelefone nicht erfolgt sei, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 17).
Zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (F) berührt die Mängelrüge mit den Behauptungen, Mag. Alexandros R***** und Dr. Erik N***** hätten sich nicht bedroht gefühlt, sowie der Angeklagte habe sich nachträglich entschuldigt, keine im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen (vgl Jerabek in WK2 § 74 E 33 letzter Satz).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** war daher, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, ebenso wie die des Angeklagten P***** bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden