14Os92/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11a Vr 4.411/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Herbert R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juni 2000, AZ 23 Bs 199/00 (= ON 910), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Herbert R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Herbert R***** wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2000 wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 3 (nunmehr aF), 161 Abs 1 StGB zu 81/2 (achteinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht seiner Haftbeschwerde nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der seit 16. Mai 1998 andauernden Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO an.
Die dagegen vom Angeklagten Herbert R***** erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Dauer der Untersuchungshaft von - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - knapp über zwei Jahren ist in Relation zu der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 11) keinesfalls unangemessen.
Indem der Beschwerdeführer dem Brief an seine Ehegattin (ON 604), dessen Inhalt das Oberlandesgericht unter anderem als Begründung der Fluchtgefahr herangezogen hat, einen anderen Bedeutungsinhalt zu geben trachtet, vermag er keinen Begründungsmangel oder erhebliche Bedenken in Ansehung der Fluchtgefahr indizierenden bestimmten Tatsachen aufzuzeigen, zumal die Untergerichte den Haftgrund logisch und empirisch einwandfrei schon allein aus der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 1/2 Jahren ableiten konnten.
Da bereits dieser Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der gegen die Tatbegehungsgefahr erhobene Beschwerdeeinwand auf sich beruhen (Hager/Holzweber aaO E 24 f).
Herbert R***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.