JudikaturOGH

10ObS224/00i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf V*****, vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2000, GZ 7 Rs 43/00w-64, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. August 1999, GZ 14 Cgs 112/97f-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Schon in der Berufung hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, so dass der Verhandlung in erster Instanz ein Dolmetsch beizuziehen gewesen wäre, weil er zu einer gezielten Fragestellung an die medizinischen Sachverständigen nicht in der Lage gewesen sei. Damit wird schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel geltend gemacht, weil es der Kläger unterlässt, darzulegen, welche konkreten Fragen an die Sachverständigen dadurch unterblieben sind, in welchem Punkt daher das Verfahren unvollständig blieb und in welcher Weise sich daher die Beiziehung eines Dolmetsches oder eines im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Vertreters auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte.

Das Berufungsgericht hat im Übrigen zutreffend die Invalidität des Klägers mangels Erfüllung der Wartezeit verneint (§ 510 Abs 3 ZPO).

Bis November 1998 (einschließlich des Jahres 1997) konnte der Kläger nach den Feststellungen zumindest leichte Arbeiten nicht in langer oder häufig gebückter Stellung und nicht solche, die ein Heben des linken Armes über die Horizontale notwendig machten sowie Arbeiten ohne dauernden besonderen Zeitdruck und nicht an exponierten Stellen leisten. Ab November 1998 kann der Kläger keine geregelte Arbeit mehr leisten. Dass der Leidenszustand des Klägers, wie von ihm behauptet auf Arbeitsunfälle aus den Jahren 1988 und 1989 zurückzuführen wäre, ist nicht erwiesen.

Ob noch weitere Befunde und Beweise zum Ausmaß und der Schwere der Arbeitsunfälle als Grundlage für die Erstellung der medizinischen Gutachten zu berücksichtigen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (SSV-NF 7/12 ua).

Zum Stichtag 1. 5. 1997 ist infolge des Leistungskalküls des Klägers, das noch eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt, Invalidität nicht gegeben. Das erhobene Begehren besteht daher schon aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt nicht zu Recht, so dass eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Stichtag entbehrlich war.

Seit November 1998 ist der Kläger nicht mehr in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Die Wartezeit als weitere Anspruchsvoraussetzung ist jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten nicht erfüllt, zumal der Kläger insgesamt nur 104 Versicherungsmonate, davon 38 Beitragsmonate erworben hat, sohin eine Versicherungszeit, die unter den gesetzlichen Erfordernissen für die begehrte Leistung liegt.

Dass die bestehenden Leidenszustände, die dem Einsatz des Klägers auf dem Arbeitsmarkt seit November 1998 entgegenstehen, die Folge von Arbeitsunfällen wären, wurde im Verfahren nicht erwiesen, so dass auch die Voraussetzungen für den Entfall der Erfüllung der Wartezeit iSd § 235 Abs 3 lit a ASVG nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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