1Ob85/00g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 950.000 S sA und Feststellung (Streitwert 50.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Februar 2000, GZ 5 R 158/99s-26, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Ein Exekutionsgericht bewilligte am 3. Juni 1994 die Zwangsversteigerung der dem klagenden Landwirt (als Verpflichtetem) gehörigen Liegenschaften EZ 462 und EZ 46, die dann nicht, wie ursprünglich geschätzt, als Einheit, sondern einem Vorschlag des Sachverständigen und den Versteigerungsbedingungen der betreibenden Gläubigerin folgend grundstücksweise versteigert wurden, und genehmigte mit Beschluss vom 23. Juni 1995 die vorgelegten und vom Kläger nicht bekämpften Versteigerungsbedingungen. Im Versteigerungsedikt wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versteigerung der Liegenschaft EZ 46 "grundstücksweise durchgeführt" werde; aus dem Edikt ist ersichtlich, dass das Grundstück (GSt) 129/3 der EZ 46 getrennt von dem weiters zur Versteigerung gelangenden Wohnhaus, dem Stallgebäude und der Mostbank ausgeboten wird. Beim Versteigerungstermin am 10. August 1995 - zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und daher auch nicht Widerspruch nach § 184 EO erheben konnte - wurden aus dem Gutsbestand der EZ 46 ua die GSte 126, 127, 128, 129/1 und 129/3 einer näher genannten Ersteherin zugeschlagen. Ein Anbot für die GSte .22, 124/1, 124/2 - auf diesen befinden sich das Wohnhaus, der Stall und die Mostbank des Klägers - und das GSt 125 der EZ 46 wurde nicht abgegeben (§ 151 Abs 3 EO); diese GSte verblieben daher im Eigentum des Klägers, dessen Rekurs gegen sämtliche Zuschläge mangels seiner Anwesenheit beim Versteigerungstermin zurückgewiesen wurde; soweit die Zuschläge nach § 184 Abs 1 Z 3 EO bekämpft wurden, wurde der Rekurs als verspätet beurteilt.
Der Kläger begehrte vom beklagten Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung (Schadenersatz) die Zahlung von 950.000 S sA für die Herstellung eines neuen Wasseranschlusses für die ihm verbliebenen Grundstücke durch Anbindung an die öffentliche Wasserleitung sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für "sämtliche kausale zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus der Versteigerung seiner Liegenschaften" hafte, weil Folge- und Dauerschäden nicht ausgeschlossen seien.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen entstand dem Kläger kein Schaden, trafen die Tatsacheninstanzen doch die ausdrückliche Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die im Eigentum des Klägers verbliebenen GSte auf eine Wasserversorgung aus dem versteigerten GSt 129/3 angewiesen seien. Überdies seien auf dem dem Kläger verbliebenen GSt 124/2 erfolgreiche Grabungen nach Trinkwasservorkommen durchgeführt worden. Auf die Frage, ob dem Kläger eine Servitut einzuräumen gewesen wäre (vgl dazu SZ 71/214), kommt es damit gar nicht mehr an. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Ersteherin des Quellgrundstücks 129/3 in dem vom Kläger gegen die betreibenden Gläubigerin und andere dem Versteigerungsverfahren beigetretene Gläubiger erfolglos auf die Unzulässigerklärung der Exekution gerichteten Streitverfahren in der Tagsatzung vom 29. Februar 1996 erklärte: "Ich bin selbstverständlich bereit, der klagenden Partei auch in Hinkunft von der sich auf meinem ersteigerten Grundstück befindlichen Quelle Wasser zur Verfügung zu stellen. Mich persönlich hat weder der Kläger, noch dessen Familie betreffend dieses Wasserbezugsrechts angesprochen ... .
Zusammenfassend bleibe ich noch einmal dabei: Ich bin bereit, auch in Zukunft der klagenden Partei und dessen Familie Wasser zur Verfügung zu stellen."
Die Fragen, ob entgegen der stRspr der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren als Organ des Rechtsträgers iSd § 1 Abs 2 AHG anzusehen sei bzw ob die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 AHG vorlägen - der Kläger hat im Anlassverfahren vor Erhebung seines Rekurses gegen die Zuschläge niemals in schriftlichen Eingaben oder in Tagsatzungen releviert, dass bei einer grundstücksweisen Versteigerung der Liegenschaft EZ 46 Probleme bei der Wasserversorgung entstehen könnten - können demnach ebenso ungeprüft bleiben wie die Frage, ob dem Exekutionsrichter eine Verletzung seiner Anleitungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, weil er es - so den Kläger - verabsäumt habe, infolge der - allerdings nicht die Wasserversorgung einzelner GSte betreffenden - Einwände des Klägers die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen von der Einräumung einer "Wasserservitut" (zugunsten der dann nicht versteigerten Grundstücke) abhängig zu machen und den Kläger insoweit zu einem richtigen und präzisen Vorbringen anzuleiten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).