7Ob143/00f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Manfred M*****, vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Christian I*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2000, GZ 40 R 24/00a-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die vom Kläger relevierte Frage einer außergerichtlichen Auflösungserklärung ist deshalb ohne Relevanz, da eine solche gar nicht konkret behauptet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifikation eines Bestandzinsverzuges im Sinn des § 1118 ABGB voraus, dass dieser bis zum nächsten Zinstermin vorliegt und auch eine Mahnung erfolgte (vgl MGA ABGB35 § 1118 E 71a ff = insb WoBl 1992/164, MietSlg 30.222, 40.174 und 47.134 uva). Hinsichtlich des Rückstandes für die Monate Mai und Juni 1999 erfolgte der Vorwurf jedoch zu einem Zeitpunkt, als der nächste Bestandzins noch nicht fällig war.
Hinsichtlich des offenen Zinses für Jänner 1999 ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebungserklärung dann unberechtigt ist, wenn der Rückstand bereits vor Zustellung der Klage, also dem Zugang der Aufhebungserklärung getilgt wurde, wie hier durch die Zahlung am 23. 3. 1999 während die Klagszustellung erst am 8. 4. 1999 erfolgte (vgl Würth/Zingher, Miet- und WohnR § 29 MRG Rz 44 mzwN).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.